Beiträge von Dr. Florian Wölk

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Keine Aufklärung über Verhinderungsgrund bei Vertretung des Wahlarztes

Auch nach der Entscheidung des BGH vom 13.03.2025 (- III ZR 20/24 -) sind nach wie vor die Anforderungen an die wirksame Vereinbarung einer Vertretung des Wahlarztes im Falle einer vorhersehbaren Verhinderung umstritten und Gegenstand einer Vielzahl aktueller gerichtlicher Verfahren.

In einer aktuellen Entscheidung ist erfreulicherweise auch das LG Wuppertal (Urteil vom 09.04.2025 – 8 S 66/24 -) zu der Auffassung gelangt, dass eine Aufklärung über den Verhinderungsgrund und die Dauer der Verhinderung für die Wirksamkeit einer Vereinbarung einer Vertretung bei einer vorhersehbaren Verhinderung des Wahlarztes nicht erforderlich ist. Weiter lesen

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Externe Belastungsproben hindern Annahme einer stationären Behandlung nicht

Das BSG hat in einer aktuellen Entscheidung vom 02.04.2025 (- B 1 KR 31/23 R -) klargestellt, dass im Rahmen einer stationären psychiatrischen Behandlung eine stationäre Behandlung auch dann noch vorliegen kann, wenn Teile der Behandlung (externe Belastungsproben) außerhalb des Krankenhauses erbracht werden. Die Entscheidung liegt bisher nur als Teminsbericht vor.

Die Entscheidung ist gerade für psychiatrische Krankenhäuser von wichtiger Bedeutung, weil gerade bei länger dauernden Behandlungen sich die Frage stellt, ob die für die Therapie notwendigen Belastungsproben des Patienten als Beurlaubung oder Unterbrechung der stationären Behandlung anzusehen sind. Weiter lesen

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Aktueller Veranstaltungshinweis zu BGH-Entscheidungen zum Wahlleistungsrecht

Im Rahmen der Online-Veranstaltungsreihe „Legal Lunch“ der Unimed GmbH – Legal Services wird Dr. Florian Wölk am

11.04.2015 um 13.00 Uhr

zu den Entscheidungen des BGH vom 13.03.2025 (- III ZR 40/24 und 426/23 -) Stellung nehmen, in denen wesentliche Grundsatzfragen zur Erbringung wahlärztlicher Leistungen geklärt worden sind.

Unter Moderation von Frau Dr. Susann Bräcklein werden die wesentlichen Inhalte der Entscheidungen und deren Auswirkungen auf die Praxis dargestellt.

Eine Anmeldung zu der Veranstaltung erfolgt unter folgenden Link Update Wahlleistungsrecht nach BGH.

Wir freuen uns Sie auf der Veranstaltung begrüßen zu können.

Für Rückfragen zu diesem oder einem anderen medizinrechtlichen Thema stehen wir Ihnen gerne telefonisch unter 0681-3836580 oder per E-Mail unter ra@ra-glw.de zur Verfügung. Besuchen Sie auch unsere Internetseite www.ra-glw.de.

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Kein Mitspracherecht der Gemeinden bei Schließung von „Notfallpraxen“

Die Sicherstellung der ärztlichen Betreuung in sprechstundenfreien Zeiten wird in der ambulanten vertragsarztrechtlichen Versorgung zunehmend zum Problem, so dass die Kassenärztlichen Vereinigungen verstärkt sog. Bereitschaftsdienstpraxen oder Notfallpraxen schließen und das Angebot an zentralen Standorten in Kooperation mit dort ansässigen Krankenhäusern bündeln. Die Schließung entsprechender Versorgungseinrichtungen führt in den betroffenen Gemeinden naturgemäß zu Unmut. Gerne hätten die betroffenen Gemeinden zumindest ein Mitspracherecht. Das SG Stuttgart hatte sich in einem aktuellen Verfahren im einstweiligen Rechtsschutz nach § 86b SGG mit der Frage zu beschäftigen, ob die betroffenen Gemeinden von den Kassenärztlichen Vereinigungen an der Entscheidung über die Schließung von Bereitschaftsdienstpraxen zu beteiligen sind. Einen entsprechenden Anspruch verneinte das SG Stuttgart in der Entscheidung vom 22.03.2025 (– S 12 KA 922/25 ER -) aber verneint.

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Zu den Anforderungen an die Begründung der Letztentscheidung der Krankenkasse

Derzeit wird zwischen Krankenhäusern und Krankenkassen viel um die Anforderungen der geforderten medizinischen Begründungen gestritten, die den Krankenkassen in der Regel nicht ausreichen. Dies kann aber auch für die Begründung der Letztentscheidung der Krankenkasse im Prüfverfahren gelten.

Das SG Berlin hat sich in einer aktuellen Entscheidung zu den konkreten Anforderungen an die Begründung der Letztentscheidung der Krankenkasse zum Abschuss des Prüfverfahrens nach § 8 PrüfvV geäußert. Die nicht ausreichende Begründung führte vorliegend dazu, dass die Krankenkasse die Ausschlussfrist nach § 8 Satz 3 PrüfvV nicht mehr gewahrt hatte. Weiter lesen

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Zur neuen GOÄ – 2 – Die Vertretung des Wahlarztes

In unseren neuen Reihe zur Kommentierung des vorgelegten Entwurfs der neuen GOÄ (GOÄ-E) soll es nun um die vorgesehenen Regelungen zur Vertretung des Wahlarztes in § 4 Abs. 2a, 2b und 2c GOÄ-E gehen. Diese Vorschriften sind allerdings noch im Wandel, weil die Autoren aufgrund einhelliger Kritik an den Vorschriften bereits versuchen, Defizite auszuräumen. Allerdings wird die Regelung auch unter Berücksichtigung der bisher bekannt gewordenen Korrekturmaßnahmen insgesamt nicht besser.

Die vorgesehenen Regelungen sind vielmehr insgesamt verfehlt. Weiter lesen

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BGH bestätigt Liquidationsrecht des Krankenhauses und Mehrwahlarztsystem

In einer grundlegenden Entscheidung hat der BGH am 13.03.2025 (- III ZR 426/23 -) die lange umstrittene Grundsatzfrage zur Ausübung des Liquidationsrecht des Krankenhausträgers für wahlärztliche Leistungen nach § 17 Abs. 1 KHEntgG zugunsten der Krankenhäuser entschieden. In dem Grundsatzurteil sind auch zahlreiche andere umstrittene Fragen zur Abrechnung wahlärztlicher Leistungen geklärt worden.

Insgesamt stärkt die Entscheidung die Position der Krankenhäuser deutlich.

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