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Unlauterer Wettbewerb: Abgabepreis des Pharmagroßhandels von Fertigarzneimittel

Das OLG Bamberg hat mit Urteil vom 29.06.2016 (Az.: 3 U 216/15) nochmal konkretisiert,  dass bei der Abgabe der in § 2 Absatz 1 Satz 1 AMPreisV erfassten Arzneimittel durch den Pharmagroßhandel an Apotheken der Verkaufspreis die Summe aus der Addition von Herstellerpreis, den Festzuschlag von 0,70 € und Umsatzsteuer nicht unterschreiten darf.

Der Pharmagroßhandel darf einen Rabatt nur im Rahmen des festgelegten Höchstzuschlages von 3,15 % auf den Herstellerpreis (maximal 37,80 €) gewähren. Der in § 2 Absatz 1 Satz 1 AMPreisV normierte Festzuschlag von 0,70 € ist dagegen stets Weiter lesen

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Erweiterung der aut-idem-Arzneimittel-Liste

Der Gemeinsame Bundesausschuss (G-BA) hat in seiner Sitzung am 21. April 2016 beschlossen, die Richtlinie über die Verordnung von Arzneimitteln in der vertragsärztlichen Versorgung (Arzneimittel-Richtlinie) in der Fassung vom 18. Dezember 2008/ 22. Januar 2009 (BAnz. Nr. 49a vom 31. März 2009), zuletzt geändert am 02. Juni 2016 (BAnz AT 17.06.2016 B6), dahingehend zu ändern, dass Arzneimittel zu bestimmen sind, deren Ersetzung durch wirkstoffgleiche Arzneimittel ausgeschlossen ist (2. Tranche). Weiter lesen