Unlauterer Wettbewerb: Abgabepreis des Pharmagroßhandels von Fertigarzneimittel

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Das OLG Bamberg hat mit Urteil vom 29.06.2016 (Az.: 3 U 216/15) nochmal konkretisiert,  dass bei der Abgabe der in § 2 Absatz 1 Satz 1 AMPreisV erfassten Arzneimittel durch den Pharmagroßhandel an Apotheken der Verkaufspreis die Summe aus der Addition von Herstellerpreis, den Festzuschlag von 0,70 € und Umsatzsteuer nicht unterschreiten darf.

Der Pharmagroßhandel darf einen Rabatt nur im Rahmen des festgelegten Höchstzuschlages von 3,15 % auf den Herstellerpreis (maximal 37,80 €) gewähren. Der in § 2 Absatz 1 Satz 1 AMPreisV normierte Festzuschlag von 0,70 € ist dagegen stets einzupreisen und darf nicht durch Preisnachlässe reduziert werden. Dies gilt insbesondere auch nicht durch die Gewährung von Skonti. Ein Verstoß hiergegen ist wettbewerbswidrig im Sinne von § 4 Nr. 11 UWG a.F. bzw. von § 3a UWG n.F.

Die Beklagte im hiesigen Verfahren betreibt einen Pharmagroßhandel. Hierbei warb er in einem Informationsblatt mit Rabatten inklusive Skonto auf die rabattierten Preise, sodass Vorteile für Apothekenkunden in Höhe von rund  4,5% und 5,5% zu Stande kamen. Der Gesetzgeber hat in § 78 Absatz 1 AMG und in der Arzneimittelpreisverordnung Preisspannen für Arzneimittel, die im Großhandel abgegeben werden, festgesetzt. Dieser darf durch keine Art von Preisnachlass reduziert werden.

Mit der Vorschrift des § 2 AMPreisV möchte der Gesetzgeber eine flächendeckende, bedarfsgerechte und wohnortnahe medizinische Versorgung der Bevölkerung mit Arzneimitteln sichern; er hat dies als ein „zentrales gesundheitspolitisches Anliegen“ bezeichnet (BT-Drucksache17/8005 S.2) Dieses Ziel soll insbesondere mit dem in der genannten Vorschrift enthaltene Festzuschlag erreicht werden.

Die von der Beklagten gewährten Rabatte stellten Zuwendungen für Arzneimittel dar, die entgegen den Preisvorschriften auf Grund des Arzneimittelgesetzes gewährt wurden. Die Beklagte wurde daher in der Berufung verurteilt, es zu unterlassen, geschäftlich handelnd bei der Abgabe von verschreibungspflichtigen Arzneimitteln an Apotheken Rabatte zu bewerben, die über den Höchstzuschlag von 3,15% hinausgehen. Bei Verstoß gegen diesen Unterlassungsanspruch drohen ihr für jeden Fall der Zuwiderhandlung Ordnungsgelder in Höhe von bis zu 250.000€ – ersatzweise ordnungshaft – oder Ordnungshaft bis zu sechs Monaten.

Das OLG führt in seiner Entscheidung aus, dass das Landesgericht zu Unrecht den Unterlassungsanspruch des Klägers verneint hat. Aufgrund der Tatsache, dass die Beklagte mit der Gewährung der Skonti und der Werbung gegen die Vorschriften der § 78 Absatz 1 AMG, § 2 Abs. 1 AMPreisV, § 7 Absatz 1 Satz 1 Nr.2a HWG verstoßen hat und es sich hierbei um Marktverhaltensregeln im Sinne des § 4 Nr. 11 UWG a.F. bzw. um einen Wettbewerbsverstoß nach § 3, 3a UWG n.F. handelt, folgt aus diesen Vorschriften ein Unterlassungsanspruch des Klägers.

Schließlich lässt sich festhalten, dass jeder Großhändler dazu verpflichtet ist, den normierten Festzuschlag von 0,70 € stets und in vollem Umfang zu erheben (im Ergebnis ebenso Rehmann, AMG, 4. Auflage, §78 Rn. 1). Versteckte Rabatte sind tunlichst zu vermeiden.

Für Rückfragen zu diesem oder einem anderen medizinrechtlichen Thema stehen wir Ihnen gerne telefonisch unter 0681-3836580 oder per E-Mail unter ra@ra-glw.de zur Verfügung. Besuchen Sie auch unsere Internetseite http://www.ra-glw.de.

Anmerkung von RA Dr. Florian Wölk und RAin Juliane Boscheinen:

Wir bedanken uns bei Herrn Ali Okal, der den Artikel im Rahmen seines Studienpraktikums in unserer Kanzlei verfasst hat.

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