BGH bestätigt Liquidationsrecht des Krankenhauses und Mehrwahlarztsystem

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In einer grundlegenden Entscheidung hat der BGH am 13.03.2025 (- III ZR 426/23 -) die lange umstrittene Grundsatzfrage zur Ausübung des Liquidationsrecht des Krankenhausträgers für wahlärztliche Leistungen nach § 17 Abs. 1 KHEntgG zugunsten der Krankenhäuser entschieden, Im dem Grundsatzurteil sind auch zahlreiche andere umstrittene Fragen zur Abrechnung wahlärztlicher Leistungen geklärt worden.

Insgesamt stärkt die Entscheidung die Position der Krankenhäuser deutlich.

Der BGH bestätigt zunächst seine bisherige Rechtsprechung zu den Krankenhausverträgen (vgl. dazu insbesondere BGH, Urteil vom 14.01.2016 – III ZR 107/15 –) und stellt klar, dass im Rahmen des totalen Krankenhausvertrages es keinen sog. Arztzusatzvertrag bedarf, wenn der Wahlarzt über kein eigenes Liquidationsrecht verfügt. Dies könne in entsprechender Anwendung der Vorschriften der GOÄ auch vom Krankenhausträger ausgeübt werden. Bei der Gestaltung der Krankenhausverträge ist nach dem BGH vom Grundsatz der Vertragsfreiheit auszugehen.

Die Ausübung des Liquidationsrechts für wahlärztliche Leistungen im Rahmen eines totalen Krankenhausaufnahmevertrages, nach dem das Krankenhaus auch alle wahlärztlichen Leistungen selbst erbringt und abrechnet, verstößt nach dem BGH nicht gegen die Vorgaben des § 17 KHEntgG als gesetzlich bindendes Preisrecht.

Denn auch § 17 Abs. 3 KHEntgG regelt letztlich nur die Modalitäten der Abrechnung wahlärztlicher Leistungen, schließt nach dem BGH aber nicht das originäre Liquidationsrecht des Krankenhauses aus. Auch aus dem Sinn und Zweck des § 17 Abs. 3 KHEntgG folge nach dem BGH nichts anderes. Dieser bestehe insbesondere nicht darin, sicherzustellen, dass der Arzt aufgrund eines besonderen Entgeltes sich um den Patienten besonders bemüht, was nach dem BGH schon mit Blick auf den ärztlichen Berufsethos eine fragwürdige Argumentation sei. Unabhängig davon würde auch im mittlerweile gängigen Beteiligungsmodell dem Wahlarzt eine zusätzliche Vergütung garantiert. Entscheidend ist auch nach dem BGH, dass der Wahlarzt in seiner Person eine besondere Qualifikation aufweise. Ein „besonderes Bemühen“ schulde er dagegen nicht.

Der BGH verneint auch die von Seiten der Kostenträger immer wieder betonte Missbrauchsgefahr durch eine unzulässige Ausweitung der wahlärztlichen Leistungen, weil diese abstrakte Gefahr auch dann bestehe, wenn das Krankenhaus auf beliebige Ärzte das Liquidationsrecht übertrage. Entscheidend sei auch hier die besondere Qualifikation der Wahlärzte. Ohne eine entsprechende Qualifikation der Wahlärzte wäre die Wahlleistungsvereinbarung wegen Verstoßes gegen § 17 Abs. 3 KHEntgG nichtig, wobei das Gesetz keine zahlenmäßige Begrenzung der Wahlärzte kenne. Daher sei auch die Anzahl von 24 Wahlärzte in einer kardiologischen Fachklinik kein Indiz für eine Unwirksamkeit der Wahlleistungsvereinbarung. Da es auf die besondere Kompetenz des Wahlarztes ankomme, sei auch die Ausübung einer Leitungsfunktion nicht entscheidend. Diese könne zwar Indiz für seine besondere Stellung mit einer hervorgehobenen Kompetenz sein, sei aber für die Eigenschaft als Wahlarzt nicht zwingend erforderlich. Die Eigenschaft als Wahlarzt ist daher nicht auf Chefärzte beschränkt.

Ferner ist nach dem BGH auch die Zuordnung unterschiedlicher Bereiche einzelner Wahlärzte auch dann nicht zu beanstanden, wenn sich dem Patienten nicht von vorneherein erschließt, welcher Wahlarzt ihn behandele. Dies sei bei Aufnahme von Patienten mit unklaren Diagnosen und Behandlungsverlauf eher der Regelfall. Entscheidend ist vielmehr, dass in der Wahlleistungsvereinbarung bzw. Wahlarztliste die Zuständigkeiten der einzelnen Wahlärzte vorher bestimmt seien.

Die sehr überzeugende Entscheidung ist zu begrüßen und klärt eine Vielzahl von offenen Fragen. Die teilweise absurd anmutenden Angriffe einiger Krankenversicherungen gegen das aktuelle System der wahlärztlichen Leistungen ist damit die Grundlage entzogen. Allerdings gibt die Entscheidung auch Anlass, das System der wahlärztlichen Leistungen in den Krankenhäusern zu überprüfen.

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