BGH hat Bedenken gegen gewillkürte Vertretung des Wahlarztes
0Der BGH hat in einer aktuellen Entscheidung vom 13.03.2025 (- III ZR 40/24 -) Bedenken gegen die Wirksamkeit einer individuellen Vereinbarung zur Vertretung bei wahlärztlichen Leistungen geäußert.
In der Vertretervereinbarung war eine Vertretung des Wahlarztes ohne Angabe besonderer Voraussetzungen durch einen Vertretungsarzt vereinbart worden, der weder ständiger Vertreter des Wahlarztes war noch in der Wahlarztliste aufgeführt wurde.
Der BGH hatte diese Vertretervereinbarung wegen eines Verstoßes gegen § 134 BGB iVm. § 17 Abs. 3 KHEntgG als nichtig angesehen und eine entsprechende Klage eines Krankenhausträgers abgewiesen.
Der BGH ist der Ansicht, dass eine auf Initiative des Krankenhausträgers bzw. des Wahlarztes getroffene Wahlarztvereinbarung, die dazu führt, dass die wahlärztliche Leistungen ohne besondere Bedingungen durch einen anderen Arzt als Vertreter des Wahlarztes ausgeführt werden, unwirksam sein. Es wäre nach dem BGH mit dem Grundgedanken der wahlärztlichen Leistungen nach § 17 KHEntgG nicht zu vereinbaren, der auch darin bestehe, dass der Wahlarzt dem Patienten neben seiner besonderen Qualifikation auch seine persönliche Zuwendung und Erfahrung zur Verfügung stelle. Sofern der Vertreter weder in der Wahlleistungsvereinbarung noch in der Wahlarztliste benannt ist, können nach dem BGH seine Leistungen nicht als eigene Leistungen des Wahlarztes liquidiert werden. Eine bedingungslose Vertretung des Wahlarztes würde nach dem BGH den Kerngehalt der vereinbarten wahlärztlichen Leistungen konterkarieren. Ein schützenswertes Interesse des Wahlarztes bzw. Krankenhausträgers an der Abrechnung solcher Vertreterleistungen als wahlärztlicher Leistungen besteht nach dem BGH nicht.
Die Entscheidung des BGH ist gerade mit Blick auf die Frage der allgemeinen Zulässigkeit der gewillkürten Vertretung des Wahlarztes für die Krankenhäuser problematisch. Sicher ist, dass eine gewillkürte Vertretung zukünftig nicht zulässig sein wird, wenn für diese keine besondere Begründung vorliegt, wobei diese wohl aus der Sphäre des Patienten stammen muss. Wo die Grenzen genau verlaufen, ist der Entscheidung nicht zu entnehmen. Denn eigentlich ist schwer begründbar, warum es einem Privatpatienten nicht möglich sein sollte, sich der Behandlung durch einen „Wunschvertreter“ gegen Zahlung eines zusätzlichen Entgelts zu versichern, wenn er diese der Behandlung durch den Wahlarzt etwa aus persönlichen Gründen vorzieht. Wie dies aber nach den Vorgaben des BGH wirksam vertraglich zu gestalten ist, wird für die Krankenhäuser eine rechtliche Gratwanderung werden. Die Rechtsunsicherheit im Bereich der Vertretung von wahlärztlichen Leistungen hat durch die Entscheidung des BGH nicht abgenommen.
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