BSG bestätigt Beweisverwertungsverbot für Sozialgerichte

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Für die Krankenhäuser war der Sitzungstag des 1. Senates des BSG vom 12.06.2025 ein erstaunlich guter Tag, denn das BSG hat in einer weiteren Entscheidung vom 12.06.2025 das Beweisverwertungsverbot zugunsten der Krankenhäuser n och einmal bestätigt und die Position der Krankenhäuser im Prüfverfahren gestärkt.

Auch die Entscheidung vom 12.06.2025 (- B 1 KR 8/24 R -) liegt derzeit nur als Terminsbericht vor.

Das BSG hat in der Entscheidung die Revision der beklagten Krankenkasse zurückgewiesen, weil nach den im Gerichtsverfahren nicht ausgeschlossenen Beweismitteln nicht feststand, dass ihr ein Erstattungsanspruch gegen das klagende Krankenhaus zustehen könnte.

Dabei hat das BSG noch einmal klargestellt, dass  das Versäumnis der Krankenkasse der klagenden Krankenhausträgerin innerhalb der Frist des § 8 S. 3 PrüfvV 2014 ihre abschließende Entscheidung mitzuteilen, den Erstattungsanspruch nicht ausschließt. Mit dem Ablauf der Frist ist die Krankenkasse aber unabhängig von einem Verschulden so zu stellen, als habe sie das Prüfverfahren gar nicht eingeleitet (BSG, Urteil vom 22.06.2022 – B 1 KR 19/21 R –). Daraus folgt nach dem BSG auch ein Beweiserhebungs- und -verwertungsverbot für diejenigen Beweismittel, die Gegenstände des Prüfverfahrens betreffen und die der Krankenkasse nur durch die Prüfung des Medizinischen Dienstes der Krankenversicherung zugänglich gemacht werden dürfen, wozu auch ein eventuelles Gutachten des MD gehört. Die Durchsetzbarkeit ihres eventuell bestehenden Erstattungsanspruchs ist deshalb erheblichen Einschränkungen unterworfen. Mangels Zugriffs auf die Unterlagen und Erkenntnisse des Prüfverfahrens verblieb der Krankenkasse nur die – hier tatsächlich nicht bestehende – Möglichkeit, den Erstattungsanspruch auf ihr in anderer Weise rechtmäßig bekannt gewordene Daten zu stützen. Das BSG betont dazu, dass keine  weitergehende Ermittlungspflicht des Sozialgerichts bestanden habe, weil es der Krankenkasse nicht gelungen sei, allein mit den außerhalb des Prüfverfahrens zugänglichen Beweismitteln einen Anlass für gerichtliche Ermittlungen aufzuzeigen. Die Krankenkasse konnte ihren Erstattungsanspruch nur mit dem ausgeschlossenen Gutachten des MD begründen. Die ohne Anlass und damit zu Unrecht angeforderten Behandlungsunterlagen des Krankenhauses unterlagen nach dem BSG ebenso wie das darauf gestützte gerichtliche Sachverständigengutachten einem Beweisverwertungsverbot. Die Folgen der Beweisnot trägt nach dem BSG die beklagte Krankenkasse.

Auch diese Entscheidung hilft den Krankenhäuser weiter und ist insbesondere bzgl. der Ausführungen zur Beweislast und den Folgen einer Beweisnot in  gerichtlichen Abrechnungsstreitigkeiten zwischen Krankenkassen und Krankenhäusern interessant. Auch ist begrüßenswert, dass nach der Entscheidung des BSG nicht jede Herausgabe der Behandlungsunterlagen als „freiwillige Mitwirkung“ im Prüfverfahren die beweisrechtlichen Folgen der Nichtverwertbarkeit ausschließt.

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