Im Rahmen der Online-Veranstaltungsreihe „Legal Lunch“ der Unimed GmbH – Legal Services wird Dr. Florian Wölk am
11.04.2015 um 13.00 Uhr
zu den Entscheidungen des BGH vom 13.03.2025 (- III ZR 40/24 und 426/23 -) Stellung nehmen, in denen wesentliche Grundsatzfragen zur Erbringung wahlärztlicher Leistungen geklärt worden sind.
Unter Moderation von Frau Dr. Susann Bräcklein werden die wesentlichen Inhalte der Entscheidungen und deren Auswirkungen auf die Praxis dargestellt.
Wir freuen uns Sie auf der Veranstaltung begrüßen zu können.
Für Rückfragen zu diesem oder einem anderen medizinrechtlichen Thema stehen wir Ihnen gerne telefonisch unter 0681-3836580 oder per E-Mail unter ra@ra-glw.de zur Verfügung. Besuchen Sie auch unsere Internetseite www.ra-glw.de.
In unseren neuen Reihe zur Kommentierung des vorgelegten Entwurfs der neuen GOÄ (GOÄ-E) soll es nun um die vorgesehenen Regelungen zur Vertretung des Wahlarztes in § 4 Abs. 2a, 2b und 2c GOÄ-E gehen. Diese Vorschriften sind allerdings noch im Wandel, weil die Autoren aufgrund einhelliger Kritik an den Vorschriften bereits versuchen, Defizite auszuräumen. Allerdings wird die Regelung auch unter Berücksichtigung der bisher bekannt gewordenen Korrekturmaßnahmen insgesamt nicht besser.
Die vorgesehenen Regelungen sind vielmehr insgesamt verfehlt. Weiter lesen
In einer grundlegenden Entscheidung hat der BGH am 13.03.2025 (- III ZR 426/23 -) die lange umstrittene Grundsatzfrage zur Ausübung des Liquidationsrecht des Krankenhausträgers für wahlärztliche Leistungen nach § 17 Abs. 1 KHEntgG zugunsten der Krankenhäuser entschieden. In dem Grundsatzurteil sind auch zahlreiche andere umstrittene Fragen zur Abrechnung wahlärztlicher Leistungen geklärt worden.
Insgesamt stärkt die Entscheidung die Position der Krankenhäuser deutlich.
Der BGH hat in einer aktuellen Entscheidung vom 13.03.2025 (- III ZR 40/24 -) Bedenken gegen die Wirksamkeit einer individuellen Vereinbarung zur Vertretung bei wahlärztlichen Leistungen geäußert.
In der Vertretervereinbarung war eine Vertretung des Wahlarztes ohne Angabe besonderer Voraussetzungen durch einen Vertretungsarzt vereinbart worden, der weder ständiger Vertreter des Wahlarztes war noch in der Wahlarztliste aufgeführt wurde.
Der BGH hatte diese Vertretervereinbarung wegen eines Verstoßes gegen § 134 BGB iVm. § 17 Abs. 3 KHEntgG als nichtig angesehen und eine entsprechende Klage eines Krankenhausträgers abgewiesen. Weiter lesen
In einem aktuellen Verfahren vor dem OLG Bamberg (- 4 U 152/23 e -) hatte das Gericht über eine Berufung gegen ein Urteil des Landgericht Würzburg vom 17.10.2023 (- 14 O 1058/22 -) zu entscheiden.
Streitgegenständlichen war der Honoraranspruch des Krankenhauses gegen eine notfallmäßig aufgenommene Patientin, bei der sich erst nach längerer Beobachtung und Diagnostik, die Notwendigkeit zu einer Operation ergab. Bei Entscheidung über die dringend gewordene Operation zeigte sich aber, dass der zuständige Wahlarzt nicht zur Verfügung stand, so dass mit der Patientin eine Operation durch den ständigen Vertreter im Wege einer Individualvereinbarung vereinbart worden ist. Die hinter der Patientin stehende Krankenversicherung verweigerte den Ausgleich der Rechnung unter Hinweis auf die fehlende Aufklärung über den Grund und die Dauer der Verhinderung sowie die zu späte Aufklärung über die Verhinderung des Wahlarztes. Weiter lesen
Eine Vielzahl von gerichtlichen Verfahren um die Vergütung wahlärztlicher Leistungen dreht sich derzeit um die Frage, ob der Patient bei Inanspruchnahme wahlärztlicher Leistungen darüber aufgeklärt werden muss, aus welchen Grund der Wahlarzt verhindert ist und wie lange die Verhinderung dauert.
Die privaten Krankenversicherungen vertreten dazu die Auffassung, dass der Patient ohne die Aufklärung keine autonome Entscheidung über die Möglichkeit einer Verschiebung der Operation treffen könnte.
Während der Coronazeit wurden bei wahlärztlichen Patienten auch die Durchführung von Coronatests als wahlärztliche Leistung nach § 17 KHEntgG abgerechnet. Dies haben einige private Krankenversicherungen beanstandet und gegen die Krankenhäuser bzw. Wahlärzte auch entsprechende Rückforderungen geltend gemacht.
In einer aktuellen Entscheidung vom 11.07.2023 hat das Amtsgericht Hamburg-Altona (- 318b C 65/22 -) eine entsprechende Klage einer privaten Krankenversicherung zurückgewiesen. Weiter lesen
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