Rubrik: wahlärztliche Leistung

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BGH bestätigt Liquidationsrecht des Krankenhauses und Mehrwahlarztsystem

In einer grundlegenden Entscheidung hat der BGH am 13.03.2025 (- III ZR 426/23 -) die lange umstrittene Grundsatzfrage zur Ausübung des Liquidationsrecht des Krankenhausträgers für wahlärztliche Leistungen nach § 17 Abs. 1 KHEntgG zugunsten der Krankenhäuser entschieden, Im dem Grundsatzurteil sind auch zahlreiche andere umstrittene Fragen zur Abrechnung wahlärztlicher Leistungen geklärt worden.

Insgesamt stärkt die Entscheidung die Position der Krankenhäuser deutlich.

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BGH hat Bedenken gegen gewillkürte Vertretung des Wahlarztes

Der BGH hat in einer aktuellen Entscheidung vom 13.03.2025 (- III ZR 40/24 -) Bedenken gegen die Wirksamkeit einer individuellen Vereinbarung zur Vertretung bei wahlärztlichen Leistungen geäußert.

In der Vertretervereinbarung war eine Vertretung des Wahlarztes ohne Angabe besonderer Voraussetzungen durch einen Vertretungsarzt vereinbart worden, der weder ständiger Vertreter des Wahlarztes war noch in der Wahlarztliste aufgeführt wurde.

Der BGH hatte diese Vertretervereinbarung wegen eines Verstoßes gegen § 134 BGB iVm. § 17 Abs. 3 KHEntgG als nichtig angesehen und eine entsprechende Klage eines Krankenhausträgers abgewiesen. Weiter lesen

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Unvorhersehbare Verhinderung des Wahlarztes?

Die Fälle der Verhinderung eines Wahlarztes sind in Krankenhäusern trotz der Grundsatzentscheidung des BGH vom 20.12.2007 (- III ZR 144/07 -) nach wie vor mit vielen Unsicherheiten behaftet.

In einem aktuellen Verfahren vor dem OLG Bamberg (- 4 U 152/23 e -) hatte das Gericht über eine Berufung gegen ein Urteil des Landgericht Würzburg vom 17.10.2023 (- 14 O 1058/22 -) zu entscheiden.

Streitgegenständlichen war der Honoraranspruch des Krankenhauses gegen eine notfallmäßig aufgenommene Patientin, bei der sich erst nach längerer Beobachtung und Diagnostik, die Notwendigkeit zu einer Operation ergab. Bei Entscheidung über die dringend gewordene Operation zeigte sich aber, dass der zuständige Wahlarzt nicht zur Verfügung stand, so dass mit der Patientin eine Operation durch den ständigen Vertreter im Wege einer Individualvereinbarung vereinbart worden ist. Die hinter der Patientin stehende Krankenversicherung verweigerte den Ausgleich der Rechnung unter Hinweis auf die fehlende Aufklärung über den Grund und die Dauer der Verhinderung sowie die zu späte Aufklärung über die Verhinderung des Wahlarztes. Weiter lesen

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Vertretung des Wahlarztes ohne Angabe des Verhinderungsgrundes

Eine Vielzahl von gerichtlichen Verfahren um die Vergütung wahlärztlicher Leistungen dreht sich derzeit um die Frage, ob der Patient bei Inanspruchnahme wahlärztlicher Leistungen darüber aufgeklärt werden muss, aus welchen Grund der Wahlarzt verhindert ist und wie lange die Verhinderung dauert.

Die privaten Krankenversicherungen vertreten dazu die Auffassung, dass der Patient ohne die Aufklärung keine autonome Entscheidung über die Möglichkeit einer Verschiebung der Operation treffen könnte.

In zwei Entscheidungen haben das OLG Oldenburg (Beschluss vom 08.07.2024 – 5 U 22/24 -) und das OLG Dresden (Urteil vom 17.12.2024 – 4 U 1004/24 -) diese Auffassung der privaten Krankenversicherung aber zurückgewiesen. Weiter lesen

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Abrechnung von Coronatests als wahlärztliche Leistungen

Während der Coronazeit wurden bei wahlärztlichen Patienten auch die Durchführung von Coronatests als wahlärztliche Leistung nach § 17 KHEntgG abgerechnet. Dies haben einige private Krankenversicherungen beanstandet und gegen die Krankenhäuser bzw. Wahlärzte auch entsprechende Rückforderungen geltend gemacht.

In einer aktuellen Entscheidung vom 11.07.2023 hat das Amtsgericht Hamburg-Altona (- 318b C 65/22 -) eine entsprechende Klage einer privaten Krankenversicherung zurückgewiesen. Weiter lesen

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Angabe des Grundes der Verhinderung bei Vertretung des Wahlarztes?

Die privaten Krankenversicherungen beanstanden nach wie vor in einer Vielzahl von Fällen, die Abrechnung von wahlärztlichen Leistungen, wenn eine Vertretung des Wahlarztes mit den Patienten vereinbart worden ist.

Hintergrund der aktuellen Diskussionen ist insbesondere die pauschale Vermutung der Kostenträger, dass durch die Vertretervereinbarungen dem Patienten letztlich eine „Behandlung nach Dienstplan“ als wahlärztliche Leistung verkauft wird, auch wenn der Patient im Vorfeld über die Vertretung nach den Vorgaben der BGH-Rechtsprechung aufgeklärt worden ist, allerdings der Grund der Verhinderung des Wahlarztes nicht angegeben wurde. Hier vertreten die Kostenträger nach wie vor die Auffassung, dass eine Vertretung nach der grundlegenden Entscheidung des BGH vom 20.12.2007 (- III ZR 344/07 -) immer eine Verhinderung des Wahlarztes im Sinne einer Abwesenheit voraussetze.

In einer von unserer Kanzlei erstrittenen Entscheidung hat das Pfälzische OLG in Zweibrücken mit einem Beschluss nach § 522 Abs. 2 ZPO vom 03.07.2023 (- 5 U 34/23 -) nun allerdings klargestellt, dass für die wirksame Vereinbarung einer Stellvertretung die Angabe des Grundes und die Dauer der Verhinderung nicht notwendig sei. Weiter lesen

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Angabe des Verhinderungsgrundes bei Vertretung des Wahlarztes?

Von Seiten der privaten Krankenversicherungen werden bei der Vereinbarung der Vertretung des Wahlarztes nach wie vor Abrechnungen mit dem Argument in Frage gestellt, dass der Patient ohne Aufklärung über die Dauer der Verhinderung sowie des Verhinderungsgrundes des Wahlarztes keine aufgeklärte Entscheidung treffen könnte und daher die Vertretervereinbarungen unwirksam seien. Dabei wird auch immer wieder vertreten, dass eine Verhinderung des Wahlarztes aus dienstlichen Gründe keine Vertretung des Wahlarztes rechtfertigen könne.

Dabei wird aber übersehen, dass der BGH in seiner grundlegenden Entscheidung vom 20.12.2007 (- III ZR 144/07 -) weder verlangt hat, dass der Grund der Verhinderung angegeben wird noch die Dauer der Verhinderung benannt wird.

Darauf hat auch das OLG Karlsruhe in einer aktuellen Entscheidung vom 30.03.2023 (- 13 U 632/20 -) in einem Verfahren entschieden, an dem unsere Kanzlei beteiligt war. Weiter lesen