„Da mach´ ich Ihnen mal einen Gesamtpreis“ – Ärztliche Pauschalpreise bleiben unzulässig
0Obwohl die Rechtslage völlig klar ist, kommt es immer wieder vor, dass Ärzte gerade für Leistungen im Bereich der Schönheitschirurgie oder der alternativen Medizin mit Pauschalen werben und die ärztlichen Behandlungen mit einem Pauschalpreis abrechnen (vgl. etwa KG Berlin, Urteil vom 04.10.2016 – 5 U 8/16 –).
Solche Pauschalen beruhen oft auf individuellen Honorarvereinbarungen zwischen Arzt udn Patient, in denen der Patient umfassend über die Bedeutung der Honorarvereinbarung aufgeklärt wird und daher auch weiß, dass die Kosten nicht von seiner Krankenversicherung oder Krankenkasse übernommen werden. Diese umfassende Aufklärung rettet die Vereinbarung eines Pauschalhonorars aber nicht.
Auch im Bereich von Schönheitsoperationen bleiben Ärzte an die GOÄ gebunden (vgl. BGH, Urteil vom 23.03.2006 – III ZR 223/05 –). Die GOÄ kann im Wege der Honorarvereinbarung nicht abbedungen werden, sondern stellt eine gesetzlich zwingende Preisvorschrift für ärztliche Leistungen dar. Daher müssen auch im Bereich der Schönheitsoperationen die ärztlichen Leistungen nach den entsprechenden Gebührentatbeständen der GOÄ abgerechnet werden.
Zulässig ist es lediglich eine Honorarvereinbarung mit der ein individueller Steigerungssatz in Abweichung von § 5 GOÄ bestimmt wird. Diese Honorarvereinbarung muss aber den strengen Anforderungen des § 2 GOÄ genügen. Sie muss nach persönlicher Absprache im Einzelfall zwischen Arzt und Zahlungspflichtigem vor Erbringung der Leistung des Arztes schriftlich vereinbart werden. Die Honorarvereinbarung muss neben der GOÄ-Ziffer und der Bezeichnung der Leistung, dem Steigerungssatz und dem vereinbarten Betrag auch die Feststellung enthalten, daß eine Erstattung der Vergütung durch Erstattungsstellen möglicherweise nicht in vollem Umfang gewährleistet ist. Dieser Inhalt der Vereinbarung stellt gleichzeitig den Maximalinhalt dar. Weitere Erklärungen darf die Vereinbarung nicht enthalten.
Entsprechende Honorarvereinbarungen dürfen für die überwiegend technischen Leistungen der Abschnitte A, E, M und O der GOÄ nicht getroffen werden.
In der Praxis werden entsprechende Honorarvereinbarungen einer besonders kritischen Überprüfung durch die Gerichte unterzogen. Eine Vielzahl von Honorarvereinbarungen scheitert an den formalen Anforderung und der strengen Aufklärungsvoraussetzungen (OLG Köln, Urteil vom 21.12.2009 – I-5 U 52/09 –). Mit einer Pauschalpreisvereinbarung sollte eine gerichtliche Auseinandersetzung auf jeden Fall besser vermieden werden.
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