Die Abrechnung – Strafanzeigen gegen den „Krankenkassen“-Senat
0Beobachtern der Rechtsprechung des Bundessozialgericht im Krankenhausrecht schwante schon nichts Gutes, als die Zuständigkeit für das Krankenhausrecht auf den 1. Senat des Bundessozialgerichts übertragen wurde. Dennoch verband sich auch die Hoffnung, dass die legendären Fehden zwischen dem 1. und dem 3. Senat des Gerichts zumindest durch eine einheitliche Linie der Rechtsprechung beendet werden.
Diese Hoffnung hat sich zwar erfüllt, aber die Entwicklung der Rechtsprechung zulasten der Krankenhäuser hat sicher niemand vorhergesehen. Die Abrechnung des ehemaligen Vorsitzenden des 3. Senates Dr. Hambüchen mit der Rechtsprechung des 1. Senates ist beispiellos und letztlich der Auslöser, dass Anfang des Jahres ein Berliner Krankenhaus gegen die Richter des 1. Senates Strafanzeige wegen Rechtsbeugung stellte.
Die Frustation auf Seiten der Krankenhäuser gegen den 1. Senat des Bundessozialgericht sitzt tief und ist verständlich. Gerade die auch von uns regelmäßig kritisierte Rechtsprechung des 1. Senates zur Aufwandspauschale nach § 275 Abs. 1c Satz 3 SGB V oder zur Erfindung der Prüfung auf sachlich-rechnerische Richtigkeit ist mehr als fragwürdig. Selbst den Krankenkassen wurde diese Entwicklung teilweise unheimlich, was sich unter anderem daran zeigte, dass einige Krankenkassen die Vorgaben des 1. Senates in der Praxis schlicht ignorierten.
Schwer erträglich ist dabei insbesondere, dass der 1. Senat die überwältigende Kritik an seiner Rechtsprechung und sogar die Reaktionen des Gesetzgebers teilweise einfach ignoriert. Dabei hatte der 1. Senat ausreichend Gelegenheit in den Urteilen die Kritik aufzugreifen und seine Rechtsauffassung zu erörtern. Gerade die Urteile des 1. Senates zur Aufwandspauschale nach § 275 Abs. 1c Satz 3 SGB V zeichnen sich aber gerade dadurch aus, dass sie die Kritik der Praxis und Wissenschaft ignorieren und selbst die Klarstellungen durch den Gesetzgeber ignorieren. Es mag am Beipsiel der Aufwandspauschale trefflich darüber gestritten werden, ob diese das richtige Instrument ist. Die gesetzgeberische Entscheidung zugunsten der asymmetrischen Aufwandspauschale zu ignorieren bzw. zu umgehen, lässt umso mehr Zweifel an der Unabhängigkeit und Neutralität der Richter des 1. Senates aufkommen, je weniger der Senat seine Rechtsprechung erörter und sich mit der geäußerten Kritik an seiner Rechtsprechung auseinandersetzt. Hier wird der 1. Senat seiner Aufgabe nicht gerecht und leistet schlicht schlechte Arbeit.
Dass die auf Seite der Krankenhäuser empfundene Ohnmacht sich nun in den vorliegenden Strafanzeigen wegen Rechtsbeugung entladen hat, ist der traurige Höhepunkt der Entwicklung. Die Motivation der Antragsteller ist verständlich. Ob der Schritt auch sinnvoll ist, ist eine andere Frage. Das Bundesverfassungsgericht hat immer noch die Möglichkeit zumindest partiell die Fehlentwicklungen der Rechtsprechung des 1. Senates zu korrigieren. Die weitere Entwicklung bleibt spannend.
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