Die Vorgaben des GBA zu Klinikrezepten im Überblick

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Mit dem GKV-Versorgungsstärkungsgesetz wurde § 39 Abs. 1a SGB V eingefügt. Damit hat das Entlassmanagement Einzug in das Gesetz genommen.

Ziel des Entlassmanagements ist eine sektorübergreifende Versorgung der Versicherten beim Übergang in die Versorgung nach Krankenhausbehandlung zu erreichen.

Gemäß dem Gesetzestext können Krankenhäuser bei der Verordnung von Arzneimitteln eine Packung mit dem kleinsten Packungsgrößenkennzeichen gemäß der Packungsgrößenverordnung verordnen. Darüber hinaus dürfen Krankenhausärzte die in § 92 Abs. 1 S. 2 Nr. 6 SGB V genannten Leistung für die Versorgung in einem Zeitraum von bis zu sieben Tagen verordnen und die Arbeitsunfähigkeit feststellen.

Zusammenfassend haben Klinikärzte nach dem Versorgungsstärkungsgesetz die Möglichkeit, Arznei-, Heil-, Hilfsmittel sowie Sozialtherapie zu verordnen.

Die Regelungen der Einzelheiten hat der Gesetzgeber dem Gemeinsamen Bundesausschuss (GBA) überlassen. Im Dezember 2015 hat der GBA sodann seinen Auftrag wahrgenommen und die Anforderungen an Verordnungen durch Klinikärzte konkretisiert (Pressemitteilung des GBA).

Demnach müssen sich verordnende Krankenhausärzte an die folgenden Vorgaben halten:

Wie bereits aus dem Gesetzestext hervorgeht, soll die Verordnung von Krankenhausärzten lediglich der Überbrückung von Versorgungslücken dienen. Klinikärzte sollten dementsprechend vor der Verordnung prüfen, ob tatsächlich eine Versorgungslücke zu entstehen droht. Diese kann im Zustand des Patienten begründet liegen, aber auch darin zu sehen sein, dass der Patient kurz vor einem Wochenende oder vor Feiertagen entlassen und eine vertragsärztliche Versorgung unmittelbar im Anschluss an die Krankenhausbehandlung nicht zu erwarten ist. Sieben Kalendertage sind der maximale Verordnungszeitraum

Egal was der Klinikarzt verordnet, er ist stets dazu verpflichtet, den nachbehandelnden Arzt über Art und Umfang der Verordnung zu informieren. Dies ist insbesondere bei einer Verordnung von Soziotherapie wichtig, weil die vom Klinikarzt verordneten Einheiten vom Vertragsarzt hinsichtlich des Gesamtverordnungszeitraumes zu berücksichtigen sind.

Rezepte über Arzneimittel müssen vom Patienten innerhalb von drei Werktagen in der Apotheke eingelöst werden, weil sie dann ihre Gültigkeit verlieren. Hinsichtlich Arzneimitteln seitens der Klinikärzte zu beachten, dass Sie bei der Änderung einer bereits vor Aufnahme im kranken Haus bestehenden und dem Klinikarzt bekannten Arzneitherapie den Vertragsarzt über den Grund der Änderung informieren muss.

Auch Rezepte über Hilfsmittel verlieren ihre Gültigkeit, wenn sie vom Patienten nicht binnen einer Woche eingelöst worden sind.

Bei Verordnung häuslicher Krankenpflege ist darauf zu achten, dass der weiterbehandelnde Arzt möglichst unmittelbar über Art und Umfang der Verordnung informiert wird, um eine nahtlose Anschlussversorgung für den Patienten zu gewährleisten.

Noch nicht geklärt ist bislang die Frage, auf welchen Formularen Krankenhausärzte solche Verordnungen zukünftig ausstellen werden. Dieser Frage werden sich die kassenärztliche Bundesvereinigung, der GKV Spitzenverband und die deutsche Krankenhausgesellschaft noch annehmen müssen.

Für Rückfragen zum GKV-Versorgungsstärkungsgesetz oder andere medizinrechtliche Anliegen stehen wir Ihnen gerne telefonisch unter 0681-3836580 oder per E-Mail unter ra@ra-glw.de zur Verfügung. Besuchen Sie auch unsere Internetseite http://www.ra-glw.de.

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