Haftung des Krankenhauses für alkoholkranken Belegarzt?

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Die Haftungsverteilung bei einer belegärztlichen Behandlung beruht prinzipiell auf einem sog. gespaltenen Krankenhausaufnahmevertrag, so dass eine Haftung des Krankenhauses für Behandlungsfehlers eines Belegarztes nicht in Betracht kommt (zu den einzelnen Typen des Krankenhausaufnahmevertrages vgl. BGH, Urteil vom 14.01.2016 – III ZR 107/15 –).

Dass diese Haftungstrennung des gespaltenen Krankenhausaufnahmevertrags aber durchbrochen werden kann, zeigt eine aktuelle Entscheidung des Landgerichts Münster vom 01.03.2018 (– 111 O 25/14 –).

Hintergrund der Entscheidung war, dass es bei der Behandlung eines Patienten durch einen Belegarzt zu Aufklärungs- und Behandlungsfehlern gekommen ist, wobei dem Träger des Belegkrankenhauses bekannt war, dass der Belegarzt zum Zeitpunkt der Behandlung alkoholanhängig gewesen ist. Der Krankenhausträger hatte dem beklagten Belegarzt deshalb auch die bestehenden Kooperationsverträge gekündigt, ließ den Belegarzt aber weiter operieren.

Das Gericht hat für die vom geschädigten Patienten geltend gemachten Schadensersatzansprüche auch eine Haftung des mitbeklagten Belegkrankenhauses bejaht.

Nach dem Landgericht Münster sind sowohl niedergelassene Ärzte als auch Krankenhausträger zu einer sachgerechten Organisation, Koordination und Überwachung der Behandlungsabläufe verpflichtet. Wird durch einen Verstoß gegen diese weit auszulegende Pflicht bei einem Patienten ein Schaden verursacht, kommt eine Haftung unter dem Gesichtspunkt des Organisationsverschuldens in Betracht. Eine solche Verpflichtung ergibt sich für den Träger eines Belegkrankenhauses auch bei einem gespaltenen Krankenhausaufnahmevertrag. Für das Belegkrankenhaus bestand als Nebenpflicht aus dem Krankenhausaufnahmevertrag die Verpflichtung zur Rücksichtnahme auf die Rechte, Rechtsgüter und Interessen der Patienten.

Daraus folgt nach Auffassung des Gerichtes, dass das Belegkrankenhaus grundsätzlich keine belegärztliche Tätigkeit in ihrem Hause ermöglichen durfte, von der sie aufgrund eigener Erkenntnisse annehmen musste, dass sich diese schädigend für Patienten auswirken könnte. Das Landgericht Münster nimmt dabei an, dass das Belegkrankenhaus die bestehenden Schutzpflichten grob fahrlässig verletzt und ein eklatantes Organisationsverschulden vorliegt, wenn sie trotz Kenntnis einer Alkoholabhängigkeit des Belegarztes die Tätigkeit des Arztes im Krankenhaus sogar über Jahre duldet.

Der Entscheidung ist im Ergebnis zu zustimmen. Erlangt der Krankenhausträger Kenntnis von der Alkoholabhängigkeit eines Belegarztes, obliegt es dem Krankenhausträger auf die potentielle Gefährdung der Patienten unverzüglich zu reagieren, auch wenn sie die belegärztliche Behandlung selbst nicht schuldet. Die Entscheidung zeigt aber auch, dass die von der Rechtsprechung immer weiter definierten Organisationspflichten von Krankenhausträger zu einer Durchbrechung der grundsätzlichen Trennung der haftungsrechtlichen Verantwortung beim gespaltenen Krankenhausaufnahmevertrag führen können. Dies mag in dem entschiedenen Fall eindeutig und gut begründet sein, darf aber nicht darüber hinwegtäuschen, dass in den letzten Jahren die haftungsrechtliche Verantwortung von Krankenhäusern unter dem Stichwort der Verletzung von Organisationspflichten deutlich gestiegen ist.

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