Kein Abrechnungsbetrug von Labordienstleistern

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Der BGH hat in der Entscheidung vom 12.07.2017  (-1 StR 535/16 -) den Freispruch zweier Geschäftsführer eines Labordienstleistungsunternehmen bestätigt, denen vorgeworfen wurde, Laborleistungen von rund 79 Millionen Euro gegenüber betrügerisch zu Lasten der gesetzlichen Krankenkassen abgerechnet zu haben.

Die Entscheidung bestätigte den Freispruch des Landgerichts Augsburg im Urteil vom 13.01.2016 (– 9 KLs 501 Js 113815/08 -). Das Verfahren hatte für viel Aufmerksamkeit gesorgt und die auch in anderen gerichtlichen Verfahren thematisierte Rechtsunsicherheit für Laborärzte insbesondere im Bereich der persönlichen Leistungserbringung problematisiert.

Die Angeklagten waren Geschäftsführer eines Unternehmens, welches Beratungs- und Serviceleistungen für Laborärzte anbot. Dazu gehörte auch die Bereitstellung von medizinischen Laboreinrichtungen mit dem erforderlichen Fach- und Wartungspersonal. Diese Dienstleistungen nahmen mehrere, an verschiedenen Standorten angesiedelten Laborärzten im Rahmen von Dienstleistungsverträgen in Anspruch und errechneten die Leistungen gegenüber den zuständigen Kassenärztlichen Vereinigungen ab.

Die Staatsanwaltschaft bezweifelte, dass es sich bei dieser Konstellation um eine Ausübung der Laborarzttätigkeit „in freier Praxis“ gem. § 32 Abs. 1 Satz 1 Ärzte-ZV handelte. Vielmehr meinte die Staatsanwaltschaft, dass die Laborärzte aufgrund der vertraglichen Beziehungen und der Abwicklung der Leistungserbringung Arbeitnehmer des Dienstleistungsunternehmens gewesen sein sollten und es daher an einer eigenen Leistung der Laborärzte fehle.

Der BGH hat die Freisprüche bestätigt und sich dabei der Auffassung des Landgerichts Augsburg angeschlossen, dass die Laborärzte nicht in einem Abhängigkeitsverhältnis zum Dienstleistungsunternehmen gestanden hätten, sondern ihre ärztlichen Leistungen eigenverantwortlich erbrachten, auch wenn sie dafür die vom Unternehmen angebotene Infrastruktur genutzt haben. Auch die tatsächliche Abwicklung des Vertrages spreche nicht für ein Abhängigkeitsverhältnis der betroffenen Laborärzte.

Das Urteil setzt eine aktuelle Tendenz der Rechtsprechung fort, die Problematik der persönlichen Leistungserbringung im Laborbereich zu entkriminalisieren. Dies ist zu begrüßen, wobei eine lange überfällige Klarstellung für die persönliche Leistungserbringung bei den medizinisch-technischen Fächern wie Labor, Pathologie und Radiologie sowohl im Bereich der vertragsärztlichen sowie der privatärztlichen Abrechnung wünschenswert wäre.

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