Keine Aufklärung über Verhinderungsgrund bei Vertretung des Wahlarztes

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Auch nach der Entscheidung des BGH vom 13.03.2025 (- III ZR 20/24 -) sind nach wie vor die Anforderungen an die wirksame Vereinbarung einer Vertretung des Wahlarztes im Falle einer vorhersehbaren Verhinderung umstritten und Gegenstand einer Vielzahl aktueller gerichtlicher Verfahren.

In einer aktuellen Entscheidung ist erfreulicherweise auch das LG Wuppertal (Urteil vom 09.04.2025 – 8 S 66/24 -) zu der Auffassung gelangt, dass eine Aufklärung über den Verhinderungsgrund und die Dauer der Verhinderung für die Wirksamkeit einer Vereinbarung einer Vertretung bei einer vorhersehbaren Verhinderung des Wahlarztes nicht erforderlich ist.

Das Landgericht stellt dabei zunächst fest, dass die Entscheidung des BGH vom 13.03.2025 (- III ZR 40/24 -) der Wirksamkeit einer individuellen Stellvertretungsvereinbarung bei einer vorhersehbaren Verhinderung des Wahlarztes nicht entgegenstehe. Ausgangspunkt ist daher, der sich in der Vereinbarung ergebende gemeinsame Wille der Parteien, eine Regelung für die wahlärztliche Behandlung zu treffen, die der zuständige Wahlarzt aufgrund einer Verhinderung nicht persönlich durchführen konnte und daher eine Vertretung erforderlich sei.

Dass gar keine Verhinderung vorgelegen habe und damit die Patientin bei Abschluss der Vereinbarung getäuscht wäre, wäre ggf. von der Patientin darzulegen und nachzuweisen bzw. im Rahmen einer Anfechtung nach § 123 Abs. 1 BGB zu erklären. Dass bloße Bestreiten der Verhinderung genüge nicht.

Eine weitergehende Aufklärungsverpflichtung des Krankenhauses über den Grund und Dauer der Verhinderung besteht nach dem LG Wuppertal nicht und werde von dem BGH in der Entscheidung vom 20.12.2007 (- III ZR 144/07 -) auch nicht verlangt. Zwar sei richtig, dass sich der Patient oft in einer bedrängenden Situation befände, dem sei aber ausreichend dadurch Rechnung getragen, dass der Patient über die ihm infolge der Verhinderung des Wahlarztes zur Verfügung stehenden Alternativen aufgeklärt worden sei. Falls er dann für seine Entscheidung weitere Informationen benötigt, ist es seine Sache aktiv danach zu fragen. Es ist letztlich Folge seiner Selbstbestimmung, dass er auch im „System Krankenhaus“ von diesem aktiv Gebrauch machen muss (so auch zu § 630e BGB –  BGH, Urteil vom 20.12.2022 – VI ZR 375/21 –). Vor diesem Hintergrund ist es dem Patienten nach Ansicht des Gerichts auch zu zumuten, aktiv nach dem Grund und der Dauer der Verhinderung zur fragen, wenn es ihm für seine Entscheidung darauf ankommt.

Die Entscheidung ist zu begrüßen und macht deutlich, dass das pauschale Bestreiten einer Verhinderung des Wahlarztes nach Abschluss einer entsprechenden Vertretervereinbarung dem Patienten nicht weiterhilft. Dies ist umso wichtiger, weil die entsprechenden Verfahren oft nur formal unter Beteiligung des Patienten betrieben  und eigentlich durch die Krankenversicherungen betrieben werden. Der in den Verfahren oft geäußerte pauschale Missbrauchsverdacht bzgl. der Vertretervereinbarungen ist aber genauso unangebracht, wie die Argumentationen der Krankenversicherungen, die letztlich unter dem Deckmantel des Patientenschutzes zu einer Beschränkung der Privatautonomie und des Versicherungsschutzes der Patienten führen.

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