Keine Aufrechnung bei sachlich-rechnerischer Berichtigung?

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In einer aktuellen Entscheidung des SG Gelsenkirchen vom 13.05.2020 (- S 46 KR 2242/19 -) war zu klären, ob aus einer Behandlung aus dem Jahr 2015 die Krankenkassen aufgrund einer sachlich-rechnerischen Berichtigung nach dem Landvertrag gem. § 112 SGB V in Nordrhein-Westfalen überhaupt zur Aufrechnung der Beträge berechtigt gewesen ist.

Hintergrund der Auseinandersetzung ist, dass nach der Rechtsprechung des LSG Nordrhein-Westfalen die in § 15 Abs. 4 S. 2 Landesvertrag NRW vereinbarte Regelung ein konkludentes Aufrechnungsverbot für nicht ausdrücklich erwähnte Fälle (LSG NRW, Urteil vom 06.12.2016 – L 1 KR 358/15 –) enthält.

Vor diesem Hintergrund hat das SG Gelsenkirchen der Klage des Krankenhauses auf Rückzahlung der Beträge aufgrund einer fehlenden Aufrechnungsmöglichkeit der Krankenkasse stattgegeben.

Das Gericht vertrat dabei die Auffassung, dass es sich bei der streitgegenständlichen Codierungsprüfung nach der damaligen Rechtslage nicht um eine Prüfung nach § 275 Abs. 1c SGB v aF. handelte, sondern um eine eigenständige Prüfung auf sachlich-rechnerische Richtigkeit, wozu sich das Gericht explizit auf die entsprechende Rechtsprechung des BSG berief (vgl. BSG, Urteil vom 01.04.2014 – B 1 KR 29/13 R –). Damit ist dieses Prüfverfahren aber nach Meinung der Richter in Gelsenkirchen auch nicht von den Aufrechnungsregelungen des Landesvertrages nach § 112 SGB V umfasst, so dass im Umkehrschluss ein entsprechendes Aufrechnungsverbot gelte.

Die von der Krankenkasse hilfsweise erhobene Widerklage hat das Gericht unter Hinweis auf § 325 SGB V abgewiesen und dabei klargestellt, dass keine durchgreifende Bedenken gegen die Verfassungsmäßigkeit der Norm beständen.

Das Urteil zeigt mit Blick auf die Besonderheiten des Landesvertrages nach § 112 SGB V in Nordrhein-Westfalen, dass das vom BSG erst im Jahr 2014 erfundene eigenständige Prüfregime der sachlich-rechnerischen Berichtigung nicht nur Problem für die Krankenhäuser mit sich bringt. Allerdings wird angesichts der sehr kritischen Haltung des BSG zu landesvertraglich vereinbarten Aufrechnungsverboten abzuwarten sein, ob die Entscheidung Bestand haben wird (vgl. dazu BSG, Urteile vom 25.10.2016 – B 1 KR 9/16 R – und vom 30.07.2019 – B 1 KR 31/18 R –). Angesichts der bisherigen Rechtsprechung des BSG ist dies mehr als fraglich, wobei sich dabei die grundsätzliche Frage stellt, welche Inhalte die entsprechenden Verträge nach § 112 SGB V eigentlich noch haben sollen.

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