Keine grundsätzliche Befangenheit aller Strahlentherapeuten

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Der BGH hat mit Beschluss vom 06.06.2019 (- III ZB 98/18 -) klargestellt, dass nicht jeder Strahlentherapeut, der seine Bestrahlungsbehandlungen nach der GOÄ-Ziffer 5855 A entsprechend des Beschlusses der Bundesärztekammer vom 18.02.2011 abrechnet, als gerichtlicher Sachverständiger in entsprechenden Gebührenstreitigkeiten wegen der Besorgnis der Befangenheit abzulehnen ist.

Der BGH hat sich damit den Ansichten des OLG Düsseldorf (Beschluss vom 06.10.2017 – I-4 W 19/17 -) und des OLG München (Beschluss vom 30.08.2018 – 25 W 937/18 -) angeschlossen und die abweichenden Ansichten anderer Oberlandesgericht verworfen (vgl. insb. OLG Hamm, Beschluss vom 28.04.2017 – I-29 W 9/17 -;OLG Frankfurt am Main, Beschluss vom 07.07.2017 – 7 W 17/17 –).

Auch der BGH betont, dass die Gerichte bei der Beurteilung medizinischer Sachfragen auf die Hilfe fachkundiger Sachverständige angewiesen sind, die aber mit ihrer beruflichen Sachkunde auch immer wirtschaftliche Interessen verfolgen. Dies könne aber nicht per se zur Befangenheit der betroffenen Ärzte führen, die andernfalls generell nicht mehr als Sachverständige zur Verfügung ständen.

Der BGH setzt sich ferner mit der Frage auseinander, ob es nicht in diesen Fällen ausreiche, Sachverständige aus dem deutschsprachigen Ausland oder im Ruhestand zu bestellen. Nach dem BGH ist dies kein geeigneter Lösungsweg, weil die Fragen der Befangenheit aus wirtschaftlichen Interessen sich letztlich auch bei ausländischen Sachverständigen stellt und die Beweisaufnahme im Ausland mit grundsätzlichen Schwierigkeiten verbunden sein kann (geringe Ergiebigkeit, beträchtliche Verfahrensverzögerungen). Bei Sachverständigen im Ruhestand bestehe das Risiko, dass diese mit dem aktuellen Stand der Forschung nicht mehr vertraut sind.

Nach dem BGH lösen auch etwaige vorangegangene Konflikte um ärztliche Liquidationen des Sachverständigen keine grundsätzliche Befangenheit des betroffenen Arztes aus. Allein die Abrechnung der ärztlichen Leistungen nach einer strittigen gebührenrechtlichen Auffassung in der Vergangenheit stellt nach dem BGH keine Vorbefassung der Angelegenheit im Sinne eines Privatgutachtens dar (vgl. dazu BGH, Beschluss vom 10.01.2017 – VI ZB 31/16 –), weil die Berechnung einer ärztlichen Leistung in der Vergangenheit nicht mit der Erstellung eines Privatgutachtens zu einer im gerichtlichen Verfahren noch einmal zu beantwortenden Beweisfrage zu vergleichen ist. Schließlich müsse der Sachverständige auch nicht über die korrekte Analogabrechnung nach § 6 Abs. 2 GOÄ entscheiden, sondern die Vergleichbarkeit zweier medizinischer Verfahren darstellen. Die rechtliche Bewertung des vom Sachverständigen dazustellenden medizinischen Sachverhaltes ist allein Sache des Gerichts.

Der Entscheidung des BGH ist im Grundsatz zuzustimmen. Es bleibt aufgrund der Klarstellungen durch den BGH zu hoffen, dass damit die langwierigen Diskussionen um geeignete Sachverständige in den offenen Verfahren über die Abrechnung der GOÄ-Ziffer 5855 A für die IMRT-Bestrahlungen mit der Landeskrankenhilfe V.V.a.G. schnell beendet werden und insbesondere die wenig zielführende Beauftragung ausländischer Sachverständiger in diesen Verfahren zukünftig unterbleibt.

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Meinungen zu diesem Beitrag

  1. Walter Lehr am

    Sehr geehrter Herr Dr.Wölk
    Berifft: IMRT Strahlentherapie/LKH

    Soeben erreicht mich die Nachricht das ein Betroffener Prostatapatient der LKH
    bei Klageandrohung seine ausstehende Restsumme Geld bekommen hat.

    Vor zwei Tagen berichtet mir ein weiterer Betroffener der vor dem Amtsgericht Lüneburg der geklagt und gewonnen hat. Die LKH ist hier nicht wie üblich in Berufung gegangen. Das Urteil ist rechtskräftig. Das Urteil will man Ihnen zusenden.

    Ich glaube hier ist ein Durchbruch gelungen, auch dank ihrer Arbeit.

    mfg
    W.Lehr

  2. Dr. Florian Wölk am

    Sehr geehrter Herr Lehr,

    auch wir beobachten, dass die LKH versucht neue Verfahren zumindest für einige Indikationen der IMRT zu vermeiden und die Patienten im Vorfeld der Klage von den Kosten der Behandlung freistellt, wobei die LKH dann ankündigt, die Ärzte auf Rückzahlung zu verklagen. Klagen auf Rückzahlung des Honorars gegen Ärzte sind uns allerdings bisher noch nicht bekannt geworden.

    Es bleibt zu hoffen, dass die Mehrzahl der gut begründeten Urteile gegen die LKH nun doch Überzeugungskraft entwickelt haben. Allerdings bleibt die weitere Entwicklung abzuwarten.

    Mit freundlichen Grüßen

    Florian Wölk

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