Kodierung der maschinellen Beatmung – auch handschriftliche Dokumentation beachten
0Beatmungsstunden sind bei der Vergütung der stationären Behandlung echte „Kostenrenner“. Die Auseinandersetzung um die Berechnung der Beatmungsstunden wird im Rahmen der MDK-Prüfung daher auch in vielen Fällen sehr kritisch geführt. Ein Beanstandungspunkt der Krankenkassen ist dann oft die unzureichende Dokumentation der Beatmungsstunden. Oft werden dabei Dokumentationslücken in den maschinell erstellten Beatmungsprotokollen gerügt, auch wenn sich aus der handschriftlichen Dokumentation eine Fortsetzung der Beatmung ergibt.
Das Landessozialgericht Baden-Württemberg hat im überzeugenden Urteil vom 22.11.2017 (– L 5 KR 1284/16 –) allerdings klargestellt, dass es für den Vergütungsanspruch nicht allein auf die maschinell dokumentierte Beatmungsdauer ankommen kann.
Die Kodierung der maschinellen Beatmung ist in Kodierrichtlinien 1001g geregelt. Festgelegt sind neben der Definition der maschinellen Beatmung vor allem Einzelheiten zur Kodierung und zur Berechnung der Beatmungsdauer. Konkrete Anforderungen an die Beatmungsdokumentation als Kodierungsvoraussetzung sind in den Kodierrichtlinien allerdings nicht festgelegt. Der Hinweis in Kodierrichtlinien D001a auf die allgemeine Bedeutung einer konsistenten, vollständigen Dokumentation in der Krankenakte besagt nichts über konkrete Anforderungen an die Dokumentation. Im Streitfall muss daher ohne Einschränkungen hinsichtlich der Beweismittel und des Beweismaßes vor allem an Hand der Behandlungsdokumentation in ihrer Gesamtheit geklärt werden, ob und wie lange eine maschinelle Beatmung nach der Kodierrichtlinien 1001g stattgefunden hat. Verbleibende Zweifel gehen grundsätzlich zu Lasten des Krankenhauses, das für das Vorliegen der Abrechnungsvoraussetzungen die objektive Beweislast trägt (vgl. BSG, Urteil vom 30.06.2009, – B 1 KR 24/08 R –).
Es ist jedoch für die Krankenkasse nicht statthaft, für die Kodierbarkeit der maschinellen Beatmung nach den Kodierrichtlinien 1001g allein auf das Vorliegen von maschinellen Beatmungsprotokollen abzustellen und eine anderweitige Dokumentationen wie etwa durch händische Eintragungen in der Patientenakte dokumentierte nachgewiesene Beatmung als nicht kodierbar einzustufen, insbesondere weil es gerade auf Intensivstationen durchaus üblich ist, die maschinellen Beatmungsprotokolle durch händische Eintragungen oder eine zusätzliche Dokumentation zu ergänzen.
Daher ist auch unter den Bedingungen der Praxis das Urteil des Landessozialgerichts Baden-Württemberg zu begrüßen.
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