Noch einmal zu Steigerungsfaktoren bei der IMRT
0Nach wie vor streiten die radioonkologischen Leistungserbringer mit den Kostenträgern über die Abrechnung der Steigerungsfaktoren bei der intensitätsmodulierten Strahlentherapie (IMRT) aufgrund der rechtlich und sachlich fragwürdigen Abrechnungsempfehlungen des Bundesverbandes Deutscher Strahlentherapeuten e.V. (BVDST e.V.).
Dabei zeigt sich in den gerichtlichen Verfahren leider immer wieder, dass die Gerichte die richterlich vorzunehmende Ermessenskontrolle vollständig an die medizinischen Sachverständigen delegieren und sich in Beweisbeschlüsse die Frage wiederfindet, ob die Abrechnung des jeweiligen Steigerungsfaktors „angemessen“ sei, womit letztlich eine Rechtsfrage durch den medizinischen Sachverständigen beantwortet werden soll. Durch entsprechende Beschlüsse fühlen sich die medizinischen Sachverständigen dann auch dazu berufen, berufspolitische Stellungnahmen bzw. gebührenrechtliche Auffassungen zu der ihrer Ansicht nach „angemessenen“ Vergütung vorzulegen, die in der Sache keiner Partei weiterhelfen.
Umso erfreulicher ist eine aktuelle Entscheidung des Amtsgerichts Heidelberg vom 17.08.2021 (- 26 C 302/20 -), dass die Abrechnungsempfehlungen des BVDST e.V. allein aus rechtlichen Gründen abgelehnt hat.
In dem Verfahren war eine IMRT eines Prostatakarzinoms streitgegenständlich, wobei unstreitig war, dass allein aufgrund der Diagnose eine zumindest durchschnittlich aufwendige IMRT vorlag.
Das Amtsgericht Heidelberg hat auf der Grundlage dieses unstreitigen medizinischen Sachverhalts rechtlich zutreffend festgestellt, dass aufgrund des Gebührenrahmens des § 5 Abs. 2 und 3 GOÄ bei einer analogen Anwendung der GOÄ-Ziffer 5855 nach § 6 Abs. 2 GOÄ für die zumindest durchschnittlich aufwendige IMRT die Abrechnung des sog. Schwellenwertes von 1,8 nicht zu beanstanden sei (so auch BGH, Urteil vom 08.11.2007 – III ZR 54/07 –), so dass die Abrechnung des streitgegenständlichen Steigerungsfaktors von 1,5 für die IMRT des Prostatakarzinoms auf keinen Fall ermessensfehlerhaft sein könne.
Diese Vorgaben des Verordnungsgebers können nicht durch abweichende unverbindliche Empfehlungen privatrechtlicher Vereine außer Kraft gesetzt werden.
Der überzeugenden Entscheidung ist vollumfänglich zuzustimmen. Erfreulich ist insbesondere, dass das Gericht die entscheidende Rechtsfrage nach dem verbindlichen Gebührenrahmen nur nach den Vorgaben des § 5 Abs. 2 und 3 GOÄ beantwortet und zu dieser Rechtsfrage auch kein Gutachten einholt, was vorliegend aufgrund des unstreitigen medizinischen Sachverhaltes nicht erforderlich war. Denn die Geltung des § 5 GOÄ ist keine Frage, die durch einen medizinischen Sachverständigen zu beantworten ist.
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