Saarland verabschiedet neues Krankenhausgesetz
0Kurz vor der Landtagswahl im Saarland wurde mit Gesetz vom 16.03.2022 eine Änderung des Saarländischen Krankenhausgesetzes verabschiedet. Das jetzige Krankenhausgesetz hat erfreulicherweise die ursprünglichen Pläne der damaligen Landesregierung nicht umgesetzt, die noch die Einführung einer umfassenden und strafbewehrten Meldepflicht für Pflichtverletzungen von Krankenhauspersonal vorsah. Auf diese umfassende Denunziationspflicht hat der saarländische Gesetzgeber verzichtet.
Die Änderung bzgl. der Meldepflicht besteht im neuen § 15a SKHG allein darin, dass bei einem begründeten Verdacht einer Berufspflichtverletzung von Ärzten, Apothekern und Psychotherapeuten neben der Krankenhausaufsicht und den zuständigen Heilberufskammern auch das für die Aufsicht über die Gesundheitsberufe zuständige Landesamt für Soziales informieren muss. Erstaunlicherweise hat der Gesetzgeber auf eine Meldepflicht für Pflichtverletzungen von Pflegepersonal aber verzichtet.
Durch das neue Krankenhausgesetz sind Krankenhäuser nun verpflichtet innerhalb einer Übergangsfrist von sechs Monaten eine unabhängige Ombudsperson vorzusehen, die insbesondere für Weiterleitung anonymer Anzeigen an die Krankenhausleitung zuständig sein soll, soweit die anonyme Meldung die Begehung von Straftaten, Berufspflichtverletzungen sowie Patientengefährdungen zum Gegenstand hat (§ 15b SKHG).
Ferner sind die saarländischen Krankenhäuser verpflichtet innerhalb der Übergangsfrist von sechs Monaten Schutzkonzepte und Fehlermeldesysteme zu etablieren, mit denen die Achtung der Würde, des Rechts auf Selbstbestimmung und die körperliche Integrität der Patienten, deren Angehöriger und der Mitarbeiter geschützt werden soll (§ 5a SKHG). Dabei sind auch die Qualitätsvorgaben nach dem SGB V zu beachten, die inhaltlich weiterreichten dürften als die Bestimmungen des SKHG. Allerdings darf zukünftig Krankenhauspersonal, das regelhaft und schwerpunktmäßig kinder- oder jugendnah arbeitet, nur eingesetzt werden, wenn dieses ein erweitertes Führungszeugnis nach § 30a Bundeszentralregistergesetzes vorgelegt hat. Das Krankenhaus ist nach § 5a Abs. 7 SKHG verpflichtet, sich die weitere Eignung des kinder- oder jugendnah eingesetzten Personals, in zeitlichen Intervallen von vier Jahren, durch erneute Vorlage eines erweiterten Führungszeugnisses bestätigen zu lassen.
Die Änderungen stellen im Gegensatz zu den ursprünglichen Plänen eine angemessene und verfassungsrechtliche zulässige Etablierung eines Patientenschutzkonzeptes im Krankenhausbereich dar. Die gesetzliche Verankerung der vorher geplanten Denunziationspflicht wäre verfassungsrechtlich kaum zu rechtfertigen gewesen. Allerdings zeigt auch das aktuelle Gesetz erhebliche Schwächen, wobei viele Detailfragen erst in Abstimmung mit dem neu geführten Gesundheitsministerium geklärt werden müssen. Warum auf eine Meldepflicht bei Pflichtverletzungen von Pflegepersonal verzichtet worden ist, erschließt sich mit Blick auf die teilweise gravierenden Vorkommnisse im Pflegebereich in den vergangenen Jahren nicht, auch wenn im Saarland eine zuständige Pflegekammer leider nach wie vor fehlt. Auch warum die unabhängige Ombudsperson anonyme Meldungen über gravierende Pflichtverletzungen nicht direkt an die zuständigen Behörden weiterleiten darf, ist unter Berücksichtigung des Ziels der Gesetzesänderungen nicht verständlich. Insgesamt ist das in Kraft getretene Gesetz aber im Vergleich zum vorgelegten Entwurf zu begrüßen.
Für Rückfragen zu diesem oder einem anderen medizinrechtlichen Thema stehen wir Ihnen gerne telefonisch unter 0681-3836580 oder per E-Mail unter ra@ra-glw.de zur Verfügung. Besuchen Sie auch unsere Internetseite http://www.ra-glw.de