Sachverständigenauswahl bei Pflegefehlern und Vorbehaltsaufgaben nach dem Pflegeberufegesetz

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Die Haftungsklagen wegen vermeintlicher Pflegefehlern in Krankenhäuser oder Einrichtungen der Altenpflege nehmen zu. Mögliche Pflegefehler bei Sturzfällen und Dekubitus-Prophylaxe beschäftigen  die Gerichte mit steigender Tendenz seit Jahren.

In einer Vielzahl gerichtlicher Verfahren werden von den zuständigen Gerichten aber für die Frage, ob im Pflegeprozesse die geltenden wissenschaftlichen Standards der Pflege verletzt worden sind, ärztliche Sachverständige mit der Erstellung eines pflegerischen Gutachtens beauftragt. Die entsprechenden Gutachten arbeiten dabei oft die medizinischen Grundlagen der eingetretenen Schäden und den Zustand des Pflegebedürftigen ausführlich und medizinisch korrekt auf, beurteilen die haftungsrelevanten Pflegestandards aber oft unzutreffend oder gar nicht.

Dabei ist zu berücksichtigen, dass der Gesetzgeber sich durch das am 01.01.2020 in Kraft getretene Pflegeberufegesetzes (PflBG) dazu entschieden hat, bestimmte Aufgaben den Pflegefachpersonen vorzubehalten. § 4 Abs. 1 Satz 1 PflBG enthält dabei einen absoluten Vorbehalt, so dass die Aufgaben nach § 4 Abs. 2 PflBG iVm. § 5 Abs. 3 PflBG nur durch die Pflegefachpersonen ausgeübt werden dürfen. Dies betrifft insbesondere die Organisation und Planung der Pflege (vgl. § 5 Abs. 3 Nr. 1 PflBG).

Folge dieses Pflegevorbehaltes ist aber auch, dass auch Ärzte diese Aufgaben nicht wahrnehmen dürfen, wobei die Gesetzesbegründung auch darauf verweist, dass Ärzte für den Bereich der Pflege nicht über eine ausreichende Ausbildung verfügen und daher für diese Aufgaben auch nicht qualifiziert sind.

In der haftungsrechtlichen Rechtsprechung bei sog. Pflegefehlern ist dies noch nicht allen Gerichten bekannt, so dass zur Begutachtung von Pflegefehlern immer noch ärztliche Sachverständige eingesetzt werden. Damit müssen sich die ärztlichen Gutachter aber zu Tätigkeiten äußern, die sie in der Praxis überhaupt wahrnehmen dürften. Es bleibt zu hoffen, dass die beauftragten ärztlichen Gutachter alsbald selbst entsprechende Gutachten zu Pflegefehlern ablehnen und auf die Vorbehaltsaufgaben nach § 4 Abs. 1 Satz 1 PflBG hinweisen.

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