Vertrauensschutz bei gezahlten Aufwandspauschalen – keine Rückforderung durch Krankenkassen

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Der Streit um die Aufwandspauschale nimmt auch nach der fragwürdigen jüngsten Entscheidung des Bundessozialgerichts vom 23.05.2017 (- B 1 KR 28/16 R -) kein Ende. Das BSG hatte erneut die Anwendbarkeit des § 275 Abs. 1c Satz 3 SGB V auf die sog. „Prüfung auf sachlich-rechnerische Richtigkeit“ sowie eine Rückwirkung der gesetzgeberischen Klarstellung in § 275 Abs. 1c Satz 4 SGB V verneint.

Auch in der aktuellen Entscheidung vom 18.07.2017 (- S 13 KR 159/17 -) hat das Sozialgericht Aachen die Rechtsprechung des Bundessozialgerichts zur Nichtanwendbarkeit des § 275 Abs. 1c Satz 3 SGB V auf die sog. „Prüfung auf sachlich-rechnerische Richtigkeit“ deutlich kritisiert. In der Entscheidung hat das Gericht der Klage eines Krankenhausträgers auf Rückzahlung eines verrechneten Betrages stattgegeben, nach dem eine Krankenkasse angebliche Ansprüche auf Rückzahlung bereits gezahlter Aufwandspauschale aus dem Jahr 2012 mit Ansprüchen des Krankenhausträgers aus der stationären Behandlung verrechnet hatte.

Das Sozialgericht hat dabei zunächst seine grundsätzliche Ablehnung der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts zur sog. „Prüfung auf sachlich-rechnerische Richtigkeit“ wiederholt und ausführlich begründet.

Zusätzlich hat das Gericht aber auch darauf hingewiesen, dass durch die Durchführung der Prüfung nach § 275 Abs. 1c SGB V und Zahlung der Aufwandspauschale in der Vergangenheit durch das Verhalten der Krankenkasse beim Krankenhausträger ein Vertrauen auf die Rechtmäßigkeit und das Behaltendürfen der Aufwandspauschalen geschaffen worden ist. Würde die Rechtsprechung des BSG seit 2014, wonach bei Prüfung der sachlich-rechnerischen Richtigkeit der Krankenhausabrechnung keine Aufwandspauschale anfällt, auch auf in der Vergangenheit liegende abgeschlossene Abrechnungsfälle angewandt, um daraus einen Erstattungsanspruch zu begründen, läge darin nach dem Sozialgericht Aachen ein Verstoß gegen die Grundsätze der Rechtssicherheit und des Vertrauensschutzes als Ausfluss des Rechtsstaatsprinzip gem. Artikel 20 Abs. 3 GG.

Dabei betont das Gericht, dass die ausdrückliche Aufgabe der älteren Rechtsprechung des 3. Senates durch den 1. Senat des Bundessozialgericht (so ausdrücklich im Urteil vom 25.10.2016 – B 1 KR 22/16 R –), kann dies nicht dazu führen, dass Handlungen, die im Einklang mit dem für die Auslegung des Rechts damals zuständigen höchsten Fachgerichtes standen heute allein aufgrund einer Änderung der Zuständigkeit beim Bundessozialgericht und die Aufgabe der Rechtsprechung des damals auch zuständigen 3. Senats durch den heute allein zuständigen 1. Senat des Bundessozialgerichts rechtsgrundlos sind.

Auch dieser Entscheidung des Sozialgerichts Aachen zu § 275 Abs. 1c Satz 3 SGB V ist vorbehaltslos zuzustimmen und zeigt die teilweise skurril anmutenden Ergebnisse der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts zur Aufwandspauschale in der Praxis. Dass die Änderung der Rechtsprechung keinen in die Vergangenheit zurückweisenden öffentlichen-rechtlichen Erstattungsanspruch begründen kann, sollte eigentlich auch den Krankenkassen klar sein. Bedauerlicherweise häufen sich die Verfahren, in denen die Krankenkasse die in der Vergangenheit gezahlten Aufwandspauschalen zurückfordern. Die vom Gesetzgeber mit der Schaffung des § 275 Abs. 1c SGB V bezweckte Entlastung der Gerichte wird durch diese Entwicklungen parodiert.

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