Vorsicht bei fleißigen Weiterbildungsassistenten – Regressgefahr!

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Für Vertragsärzte kann die Beschäftigung eines Weiterbildungsassistenten zur Regressgefahr werden, wenn durch den Weiterbildungsassistenten ein übergroßer Praxisumfang entsteht. § 32 Abs. 3 Ärzte-ZV verbietet die Beschäftigung eines Weiterbildungsassistenten zur Herbeiführung einer Vergrößerung der Kassenarztpraxis oder der Aufrechterhaltung eines übergroßen Praxisumfangs.

Nach der Rechtsprechung des BSG kann bei der Beschäftigung eines Weiterbildungsassistenten „im Regelfall nur ein „Praxiszuwachs“ im Sinne eines Fallzahlzuwachs von 25 % akzeptiert werden (vgl. BSG, Urteil vom 17.03.2010 – B 6 KA 13/09 R –). Darüber hinausgehende Zuwächse können im Rahmen der sachlich-rechnerischen Richtigstellung nach § 106a Abs. 2 Satz 1 SGB V korrigiert werden. Dabei hat das BSG klargestellt, dass bei der Prüfung des „übergroßen Praxisumfangs“ nicht der durchschnittliche Praxisumfang etwaiger Vergleichspraxen, sondern der individuelle Umfang der jeweiligen Praxis geprüft werden muss.

In einer aktuellen Entscheidung das Sozialgerichts Berlin vom 13.09.2017 (– S 83 KA 109/15 –) hat das Gericht die Anforderungen an eine solche sachlich-rechnerische Richtigstellung bei einer Aufbaupraxis konkretisiert.

Dazu hat das Gericht zunächst darauf hingewiesen, dass bei der Prüfung nicht auf die Fallzahlen der gesamten Praxis abzustellen ist. Maßgeblich ist für das Sozialgericht Berlin dabei, dass der Weiterbildungsassistent nicht einem MVZ oder einer BAG insgesamt, sondern einem einzelnen Arzt zur Ausbildung zugeordnet ist, der die Weiterbildung auch persönlich zu leiten hat. Der Inhaber der Weiterbildungsbefugnis und der Vertragsarzt, der die Beschäftigung des Weiterbildungsassistenten beantragt und dem dieser „personenbezogen“ zugeordnet ist   daher nach dem Gericht auch alleinige Adressat der Verpflichtung aus § 32 Abs. 3 Ärzte-ZV. Dies kann sich zwar künftig ändern, weil auch Genehmigungen von Assistenten nach § 32 Abs. 1 Ärzte-ZV entsprechend den Vorgaben aus der neuen Rechtsprechung des BSG nicht mehr dem einzelnen Arzt, sondern der gesamten Praxis erteilt werden können (BSG, Urteil vom 25.01.2017 – B 6 KA 6/16 R –), solange aber der Weiterbildungsassistent einem konkreten Arzt in der Praxis zugewiesen ist, bleibt es nach Auffassung des Gerichts aber dabei, dass es für die Prüfung des Vorliegens der Vergrößerung der Kassenpraxis auf die Fallzahlen dieses konkreten Arztes ankommt.

Allerdings folgt aus der Überschreitung der 25%-Grenze der Fallzahlen noch keine Berechtigung zur Regressierung, weil nach Ansicht des Sozialgerichts Berlin aus  dem Wortlaut des § 32 Abs. 3 Ärzte-ZV folgen, dass zwischen der Vergrößerung der Kassenpraxis und der Beschäftigung eines Assistenten zumindest ein Ursachenzusammenhang bestehen muss. Andernfalls hätte die Vorschrift dahingehend lauten müssen, dass bei einem übergroßen Praxisumfang kein Weiterbildungsassistent beschäftigt werden darf, bzw. dass es bei der Beschäftigung eines Weiterbildungsassistenten nicht zu einer Fallzahlerweiterung kommen darf, die 25% überschreitet. Nach Ansicht des Gerichts kann das Überschreiten eines bestimmten Grenzwertes nicht „automatisch“ und ohne weitere Prüfung eine Honorarkürzung rechtfertigen, weil ein generelles Verbot, eine übergroße Praxis zu betreiben oder die Praxis zu vergrößern, sich aus § 32 Abs. 3 Ärzte-ZV nicht ergibt.

Da es sich im vom Sozialgericht Berlin zu entscheidenden Fall um eine Aufbaupraxis handelte, deren Entwicklung auch schon vor Einstellung des Weiterbildungsassistenten von Fallzahlzuwächsen gekennzeichnet war, ist das Gericht davon ausgegangen, dass die Erhöhung der Fallzahlen im Rahmen des Aufbaus der Praxis erfolgt und keine Anhaltspunkte dafür vorliegen,  dass die Fallzahlerhöhung nur mit Hilfe der Weiterbildungsassistenten möglich war.

Die Entscheidung ist zu begrüßen, weil sie den Kassenärztlichen Vereinigungen die zusätzliche Prüfung auferlegt, ob die festgestellte Fallzahlerhöhung wirklich auf die Beschäftigung des Weiterbildungsassistenten oder auf andere – ggf. vom Vertragsarzt – gar nicht zu verantwortende Umstände (etwa Schließung einer benachbarten Konkurrenzpraxis) beruht. Mit dem Erfordernis der Kausalität zwischen Beschäftigung des Weiterbildungsassistenten und dem Fallzahlenzuwachs wird die Gefahr des Regresses auf die Fälle begrenzt, die § 32 Abs. 3 Ärzte-ZV verbietet.

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