Zulässigkeit von Teil-Berufsausübungsgemeinschaften – kaum Chancen für Radiologen und Orthopäden

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Nach dem der BGH mit der Entscheidung vom 15.05.2014 (- I ZR 137/12 -) festgestellt hatte, dass das generelle berufsrechtliche Verbot einer Teil-Berufsausübungsgemeinschaft zwischen zuweisenden Ärzten und den Erbringern von medizinisch-technischen Leistungen mit den Grundrechten der Ärzten aus Art. 12 Abs. 1 GG nicht zu vereinbaren ist, hatten insbesondere Radiologen und Orthopäden Hoffnung geschöpft, Kooperationsmodelle mit Gewinnbeteiligungsmodellen in der Form von Teil-Berufsausübungsgemeinschaften etablieren zu können.

Diesen Hoffnungen haben die Ärztekammern unter Hinweis auf das Verbot der Zuweisung gegen Entgelt in § 31 Abs. 1 der Berufsordnungen allerdings schon früh eine Absage erteilt.

Auch der BGH hatte bereits in der Entscheidung vom 15.05.2014 (- I ZR 137/12 -) klargestellt, dass im Einzelfall immer noch zu prüfen ist, ob die konkrete Gestaltung der Teil-Berufsausübungsgemeinschaft einen Verstoß gegen § 31 Abs. 1 der Berufsordnungen begründet.

Die Ärztekammern hatten auch in der Folge der BGH-Entscheidungen fast einhellig darauf hingewiesen, dass unter diesen Gesichtspunkten eine rechtskonforme Gestaltung von Teil-Berufsausübungsgemeinschaften zwischen Radiologen und Orthopäden, bei denen insbesondere die Orthopäden an den Vergütungen der Radiologen für deren Leistungen partizipieren, kaum denkbar ist.

Dieser sehr restriktiven Auslegung und Anwendung der entsprechenden Normen ist im Ergebnis auch das OLG Karlsruhe in der Entscheidung vom 25.02.2015 (- 6 U 15/11 -) gefolgt. Die Entscheidung betraf das Verfahren, welches der BGH mit der Entscheidung vom 15.05.2014 (- I ZR 137/12 -) an das OLG Karlsruhe zurückverwiesen hatte.

Das OLG Karlsruhe nahm in der Entscheidung eine Umgehung des Verbotes der Zuweisung gegen Entgelt nach § 31 Abs. 1 der Berufsordnungen durch die im Gesellschaftsvertrag vorgesehene Gewinnverteilungsregelung an, weil 1% (!) des Gewinns der Teil-Berufsausübungsgemeinschaft vorab nach Köpfen an alle Gesellschafter verteilt wurde. Nach dem Gericht spiele es dabei auch keine Rolle, wenn ein entsprechender Gewinnanteil im Jahr nur 30,00 € betrage, weil § 31 der Berufsordnungen keine Bagatellgrenze vorsehe. Entscheidend sei nach dem OLG Karlsruhe allein, dass die Verteilung eines Teils des Gewinns unabhängig von den Leistungsanteilen der beteiligten Ärzte erfolge.

Im Ergebnis dürfte damit kaum eine Gestaltungsmöglichkeit für Teil-Berufsausübungsgemeinschaften bestehen, welchen den damit verfolgten wirtschaftlichen Interessen der beteiligten Arztgruppen gerecht würde. Mit Blick auf die geplante Einführung eines spezifischen Korruptionstatbestandes für den medizinischen Bereich ins Strafgesetzbuch (§ 299a StGB) dürften die rechtlichen Risiken solcher Kooperationsformen noch weiter steigen.

Teil-Berufsausübungsgemeinschaften sind daher auch weiterhin kaum eine attraktive Alternative zur Gestaltung medizinisch und wirtschaftlich sinnvoller Kooperationsgemeinschaften zwischen Ärzten.

Für Rückfragen zur Zulässigkeit einer Berufsausübungsgemeinschaft oder für andere medizinrechtliche Anliegen stehen wir Ihnen gerne telefonisch unter 0681-3836580 oder per E-Mail unter ra@ra-glw.de zur Verfügung. Besuchen Sie auch unsere Internetseite http://www.ra-glw.de.

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