Zum Vorschlag eines MDK-Reformgesetzes

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Die aktuellen Massenverfahren der Krankenkassen zu den angebllich fehlerhaften Krankenhausabrechnungen haben zu einer enormen Belastung der Sozialgerichte geführt, die sich nun in der Öffentlichkeit darüber auch entsprechend beklagen. Von Seiten der Sozialgerichtsbarkeit wird dazu ernsthaft für ein verpflichtendes und kostenpflichtiges Schlichtungsverfahren plädiert, obwohl der Gesetzgeber mit der beabsichtigten Einführung eines solchen Schlichtungsverfahrens in der Vergangenheit bereits krachend gescheitert ist. In der Politk wird zur Lösung der Problematik  ein neues MDK-Reformgesetz vorgeschlagen, mit dem sich das Prüfwesen im Bereich der Krankenhausabrechnung grundlegend ändern wird.

Mit diesen engagierten Gesetzesentwurf sollen neben der grundlegenden Neustrukturierung des MDK und Neuschaffung eines MDK Bund auch Begrenzungen der Prüfquote auf max. 15 % eingeführt werden. Die für die Krankenkassen günstigen Aufrechnungsmöglichkeiten sollen gesetzlich untersagt werden. Gleichzeitig sollen die Krankenhäuser bei hohen Quoten von fehlerhaften Abrechnungen „Aufschläge“ von bis zu 50 % auf die Rückerstattungen an die Krankenkassen zahlen. Neben der Einzelfallprüfung soll zusätzlich auch die Möglichkeit einer regelmäßigen zweijährigen Strukturprüfung bestehen, nach deren Ergebnis sich die Abrechenbarkeit der entsprechenden Leistungen durch das Krankenhaus richtet.  Von einer Prüfung ausgeschlossen werden, soll die Abrechnung tagesbezogener Pflegeentgelten. Hier soll es nach dem Gesetzgeber nicht zur Entstehung von unnötigen Prüffeldern im Zusammenhang mit der neuen Pflegepersonalkostenvergütung kommen. Eine gerichtliche Überprüfung soll zukünftig eine einzelfallbezogene Erörterung zwischen Krankenkasse und Krankenhaus voraussetzen. Ferner wird ein erneuter Versuch unternommen, einen Schlichtungsausschuss für strittige Kodierfragen auf Bundesebene zu etablieren, der aber erneut nicht von den Krankenhäusern selbst angerufen werden kann, sondern nur von der Deutschen Krankenhausgesellschaft.

Die geplanten Ändeurngen werfen zahlreiche Fragen auf und werden auch die Sozialgerichte nicht unbedingt entlasten. Ein wesentlicher Fortschritt wird sicherlich die Neustrukturierung des MDK, dessen Unabhängigkeit von den Krankenkassen deutlich gestärkt wird und ein Ausweg aus der derzeitigen „Lagerbildung“ sein kann. Durch das gesetzliche Verbot der Aufrechnung wird den Krankenkassen darüber hinaus ein Mittel entzogen, die Krankenhäuser durch eine Vielzahl von unberechtigten Prüfungen unter Handlungsdruck zu setzen, womit den Krankenkassen  ein wesentlicher Anreiz für die Durchführung von Massenprüfungen genommen wird. Die aus unserer Sicht bereits nach geltender Rechtslage rechtswidrigen Aufrechnungen der AOKen und der Knappschaft-Bahn-See vor Beendigung des Prüfverfahrens werden damit endgültig unzulässig.

Ob dagegen die beabsichtigte Quotierung der Prüfungen tatsächlich zu einer Reduzierung der Prüfverfahren führen wird und das dafür vorgesehene Anreizsystem funktioniert, wird abzuwarten bleiben, wobei viel davon abhängen wird, wie der MDK seine neue Rolle zukünftig wahrnehmen wird. Zunächst wird abzuwarten sein, in welcher Fassung der jetzt vorgelegte Gesetzesentwurf auch tatsächlich in Kraft treten wird.

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