Derzeit sind noch zahlreiche Verfahren über die Abrechnung der sog. Intensitätsmodulierten Strahlentherapie anhängig, weil immer noch viele Krankenversicherungen die Abrechnung der Behandlungen mit der GOÄ-Ziffer 5855 A nach § 6 Abs. 2 GOÄ nur zum 1,3fachen Steigerungssatz nach § 5
Die Abrechnung radioonkologischer IMRT-Behandlungen nach der GOÄ bleibt leider ein Thema, dass die Gericht nach wie vor beschäftigt. Nach dem mehr und mehr Zivilgerichte die Rechnungskürzungen der privaten Krankenversicherungen bei der IMRT unter Hinweis auf die rechtswidrigen Abrechnungsempfehlungen des Bundesverbandes
Leider haben Gerichte nach wie vor erhebliche Probleme die rechtlichen Grundlagen der Analogbildung nach § 6 Abs. 2 GOÄ für die modernen Bestrahlungsverfahren in der Radioonkologie zu erkennen. In den zahlreichen Verfahren um die Wahl des Steigerungsfaktors nach § 5
Nach wie vor streiten die radioonkologischen Leistungserbringer mit den Kostenträgern über die Abrechnung der Steigerungsfaktoren bei der intensitätsmodulierten Strahlentherapie (IMRT) aufgrund der rechtlich und sachlich fragwürdigen Abrechnungsempfehlungen des Bundesverbandes Deutscher Strahlentherapeuten e.V. (BVDST e.V.). Dabei zeigt sich in den gerichtlichen
In mehreren gerichtlichen Verfahren streiten sich privatversicherte Patienten mit ihren Krankenversicherungen um die Erstattung ihrer Kosten für aufwendige radioonkologische Behandlungen, weil der PKV-Verband seinen Mitgliedsunternehmen aufgrund einer Vereinbarung mit dem Bundesverband Deutscher Strahlentherapeuten (BVDST e.V.) selbst für aufwendige intensitätsmodulierte Strahlentherapien
Die Auseinandersetzungen um die Abrechnung der intensitätsmodulierten Strahlentherapie (IMRT) dauern an, wobei der Fokus der privaten Krankenversicherungen nun auf die Durchsetzung eines rechtswidrigen Pauschalpreises liegt, den der PKV-Verband mit dem Berufsverband der Deutschen Strahlentherapeuten e.V. (BVDST) im Jahr 2020 vereinbart
Für viele betroffenen Patienten besteht mittlerweile erfreulicherweise Klarheit darüber, dass die Abrechnung der intensitätsmodulierten Strahlentherapie (IMRT) durch die analoge Anwendung der GOÄ-Ziffer 5855 pro Fraktion nach § 6 Abs. 2 GOÄ nicht zu beanstanden ist. Nach dem Beschluss des OLG
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