Beitragsarchiv: Juli 2018

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Kostenerstattung für Alternativmedizin in der privaten Krankenversicherung

Der angebliche Vorteil einer privaten Krankenversicherung ist oft zweifelhaft, wenn es um die Erstattung kostenintensiver Behandlungen aus dem Bereich der Alternativmedizin geht, insbesondere wenn es sich um chronische Erkrankungen des Versicherten handelt. Die Gerichte sind regelmäßig mit Auseinandersetzungen befasst, in denen die Krankenversicherung unter Hinweis auf die fehlende wissenschaftliche Anerkennung der alternativen Behandlungsmethode eine Kostenübernahme verweigert.

Dass aber nicht allein die Bezeichnung einer Therapie als Alternativbehandlung einen Kostenerstattungsanspruch des Versicherten ausschließt, zeigt ein aktuelles Urteil des Saarländischen Oberlandesgerichts vom 09.05.2018 (– 5 U 39/16 –). Weiter lesen

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Der Wille zur Privatbehandlung – weiß jeder Patient, was auf ihn zukommt?

Die Wirksamkeit von ärztlichen Honorarvereinbarungen auf Basis einer Abrechnung nach der GOÄ mit gesetzlich versicherten Patienten erfordert eine Aufklärung des Patienten über die wirtschaftlichen Folgen der Privatbehandlung (§ 630c Abs. 3 BGB). Im Rahmen der ambulanten Behandlung durch einen Vertragsarzt sind auch die strengen Voraussetzungen des § 18 des Bundesmantelvertrages für Ärzte (BMV-Ä) zu beachten. Danach darf ein Vertragsarzt von einem gesetzlich Versicherten eine Vergütung nur fordern, wenn dieser die elektronische Gesundheitskarte nicht vorlegt, der Versicherte vor Beginn der Behandlung ausdrücklich verlangt, auf eigene Kosten behandelt zu werden und dieses dem Vertragsarzt ausdrücklich bestätigt oder dieser Leistungen erbringt, die nicht Bestandteil der vertragsärztlichen Versorgung sind, vorher die schriftliche Zustimmung des Versicherten eingeholt und diesen auf die Pflicht zur Übernahme der Kosten hingewiesen hat.

Die Anforderungen an diese Aufklärung vor der Privatbehandlung werden teilweise sehr unterschiedlich interpretiert, wobei eine aktuelle Entscheidung des Landgerichts Osnabrück (Urteil vom 10.04.2018 – 3 S 151/17 –) erstaunlicherweise nur sehr geringe Anforderungen an die Wirksamkeit der Honorarvereinbarung stellt. Weiter lesen

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Asylbewerber haben Anspruch auf medizinische Versorgung

Die Übernahme der Kosten für Heilbehandlungen für Asylbewerber nach §§ 4, 6 Asylbewerberleistungsgesetz (AsylbLG) bereitet in der Praxis immer wieder Probleme und führt auch bei Leistungserbringern zu Rechtsunsicherheiten.

Insbesondere die Auslegung der Reichweite der §§ 4, 6 AsylbLG, wenn es um die Behandlung von nicht-akuten aber schwerwiegenden chronischen Erkrankungen der Asylbewerber geht, ist rechtlich umstritten. Weiter lesen

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Abrechnung der IMRT bleibt ungeklärt

Nach dem sich bereits mehrere Gerichte in den zahlreichen Rechtsstreitigkeiten der Landeskrankenhilfe V.V.a.G. (LKH) bzgl. der Abrechnung der intensitätsmodulierten Strahlentherapie (IMRT) den Abrechnungsempfehlungen der Bundesärztekammer vom 18.02.2011 angeschlossen hatten, schien es so, dass sich die fast einhellig akzeptierte Abrechnung auch gegenüber der  LKH durchsetzen könnte. Damit wäre der insbesondere für die teilweise schwerstkranken Versicherten der LKH ein erheblicher Fortschritt erreicht und Rechtssicherheit für alle Beteiligten hergestellt.

Leider zeigen jüngste Entscheidungen, dass der auf dem Rücken der Versicherten ausgetragene Abrechnungsstreit sich noch länger hinziehen wird. Weiter lesen