Abrechnung von Coronatests als wahlärztliche Leistungen

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Während der Coronazeit wurden bei wahlärztlichen Patienten auch die Durchführung von Coronatests als wahlärztliche Leistung nach § 17 KHEntgG abgerechnet. Dies haben einige private Krankenversicherungen beanstandet und gegen die Krankenhäuser bzw. Wahlärzte auch entsprechende Rückforderungen geltend gemacht.

In einer aktuellen Entscheidung vom 11.07.2023 hat das Amtsgericht Hamburg-Altona (- 318b C 65/22 -) eine entsprechende Klage einer privaten Krankenversicherung zurückgewiesen.

Das Amtsgericht in Hamburg hat dabei klargestellt, dass die Durchführung von Coronatest nicht nur Bestandteil der allgemeinen Krankenhausleistungen nach § 1 und § 2 KHEntgG seien, auch wenn diese durch ein Zusatzentgelt nach § 26 Abs. 1 KHG vergütet worden sind. Diese Ansicht hatte auch das Bundesgesundheitsministerium vertreten. Denn letztlich bestimmt das Zusatzentgelt lediglich, wie die Coronatests im Rahmen der allgemeinen Krankenhausleistungen abgerechnet werden, schließt aber die Erbringung der Leistung im Rahmen wahlärztlicher Leistungen nicht aus.

Die von der Krankenversicherung gerügte „Doppelbelastung“ hat der Verordnungsgeber in der GOÄ durch die in § 6a GOÄ vorgesehene Minderung von 25 % berücksichtigt.

Nach dem AG Hamburg-Altona spreche auch der Wortlaut des § 17 Abs. 1 KHEntgG nicht gegen die Abrechnung der Coronatests als wahlärztliche Leistung, wobei zu berücksichtigen sei, dass es regelmäßig Krankenhausleistungen gebe, bei denen inhaltlich nicht zwischen allgemeiner Krankenhausleistung und Wahlleistung differenziert wäre und die Abrechnung als wahlärztlicher Leistungen von den besonderen Voraussetzungen des § 17 KHEntgG abhänge.

Gegen die Abrechnung spräche auch nicht, dass der Abstrich durch Krankenhauspersonal durchgeführt werde, weil dies eine delegierbare Leistung darstellt. Entscheidend sei, dass die Untersuchung durch einen Wahlarzt durchgeführt oder angeordnet worden sei.

Die Testungen erfolgten auch nicht nur im Eigeninteresse des Krankenhauses, auch wenn die vielfachen Coronatests auch der Eigensicherung des Krankenhauspersonals dienten. Dies ändere aber nichts daran, dass die Testungen immer noch medizinisch notwendige Leistungen im Interesse des Patienten bleiben.

Das AG Hamburg-Altona hatte auch keine Zweifel, dass die Testungen im Labor des Krankenhauses durch den dort zuständigen Wahlarzt auf Veranlassung eines anderen Wahlarztes im Rahmen der internen Wahlarztkette nach § 17 Abs. 3 KHEntgG veranlasst worden sind, was das Krankenhaus unter Hinweis auf die entsprechenden Hinterlegungen im internen EDV-System plausibel dargestellt hatte. Dazu hat das Gericht auch deutlich gemacht, dass die entsprechenden Coronatest aufgrund der Vorgaben in § 24 IfSchG iVm. § 6 IfSchG bereits dem Arztvorbehalt unterliegen und damit den Anforderungen des § 17 Abs. 3 KHEntgG genügen.

Die Entscheidung ist zu begrüßen und im Ergebnis korrekt. Denn sicherlich ist richtig, dass Coronatests grundsätzlich Bestandteil der allgemeinen Krankenhausleistungen sind, was aber für alle medizinisch notwendigen wahlärztlichen Leistungen gilt. Wesentliches Merkmal der wahlärztlichen Leistungen ist und bleibt, dass sich der Patient für die medizinische Leistung – unabhängig von der medizinischen Notwendigkeit – die besondere Fachkunde eines qualifizierten Wahlarztes einkauft und sich damit einer Behandlungsqualität versichert, die über dem „normalen Facharztstandard“ liegt. Warum dies ausgerechnet bei der Durchführung von Coronatests im Krankenhauslabor durch den dort zuständigen Wahlarzt nicht gelten soll, lässt sich rechtlich nicht begründen.

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