Abrechnung des Schwellenwertes von 1,8 bei durchschnittlicher IMRT/IGRT

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In einer Vielzahl von Verfahren ist nach wie vor der Steigerungsfaktor bei der Abrechnung sog. bildgeführter intensitätsmodulierter Strahlenbehandlungen (IMRT/IGRT) zwischen den Strahlentherapeuten und den privaten Krankenversicherungen umstritten. Aufgrund unterschiedlicher Empfehlungen der Bundesärztekammer und des Bundesverbandes Deutscher Strahlentherapeuten e.V. ist die Verunsicherung nicht nur auf Seiten der Leistungserbringer sondern auch der Patienten erheblich. Zunehmend klagen auch Versicherte auf vollständige Kostenerstattung gegen ihre Krankenversicherungen.

Dabei ist von den meisten Krankenversicherungen die Abrechnung der GOÄ-Ziffer 5855 A nach dem Beschluss der Bundesärztekammer vom 18.02.2011 akzeptiert. Jedoch werden nach der vom Bundesverband Deutscher Strahlentherapeuten e.V. veröffentlichen Abrechnungsempfehlung maximal Steigerungssätze von 1,5 akzeptiert.

In einem aktuellen Urteil vom 14.06.2016 (- 12 U 502/14 -) hat das Oberlandesgericht Karlsruhe noch einmal deutlich gemacht, dass die entsprechenden Abrechnungsempfehlungen keine Rechtsverbindlichkeit beanspruchen können und daher bei Anerkennung der GOÄ-Ziffer 5855 A auch für eine durchschnittlich schwierige Behandlung ohne Ermessensfehler des behandelnden Strahlentherapeuten der 1,8fache Steigerungsfaktor nach § 5 Abs. 2,3 GOÄ abgerechnet werden kann.

In dem Verfahren zwischen der Krankenversicherung und dem Patienten wurde dem durch unsere Kanzlei vertretenen Leistungserbringer der Streit erst in der Berufungsinstanz verkündet. Auch im vom Gericht eingeholten Sachverständigengutachten wurde noch ein deutlich niedriger Steigerungssatz vertreten, der sich an der Abrechnungsempfehlung des Bundesverbandes Deutscher Strahlentherapeuten e.V. orientierte. Das Oberlandesgericht Karlsruhe ist aber mit Blick auf die gesetzlichen Vorgaben dieser Auffassung des gerichtlichen Sachverständigen zu recht nicht gefolgt.

Es bleibt zu hoffen, dass das zitierte Urteil auch bei der Bemessung des Steigerungsfaktors bei der Abrechnung der GOÄ-Ziffer 5855 A für die IMRT/IGRT-Behandlung mehr Rechtssicherheit bringen wird.

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