Der Anspruch auf eine ärztliche Zweitmeinung – Teil 2

0

2. Anspruchsvoraussetzungen

Zunächst entsteht der Anspruch auf eine ärztliche Zweitmeinung nur bei planbaren Eingriffen, folglich grundsätzlich nicht bei Akutbehandlungen.

Ferner fordert das Gesetz, dass es sich bei dem Eingriff um einen „mengenanfälligen Eingriff“ handeln muss. In der Gesetzesbegründung wird der Begriff sinngemäß wie folgt definiert:

„Ein mengenanfälliger Eingriff ist ein Eingriff, bei dem insbesondere unter Berücksichtigung der zahlenmäßigen Entwicklung seiner Durchführung das Risiko einer zu weiten Indikationsstellung und damit einer nicht durchgängigen medizinisch gebotenen Vornahme des Eingriffs nicht auszuschließen ist“.

Welche Eingriffe hier im Einzelnen betroffen sind, wird durch den Gesetzestext und die Gesetzesbegründung nicht festgelegt. Die Aufgabe, entsprechende Eingriffe zu benennen, obliegt gem. § 27 Abs. 2 SGB V vielmehr dem Gemeinsamen Bundesausschuss. Bislang ist dieser noch nicht tätig geworden. Es ist zu erwarten, dass sich der Gemeinsame Bundesausschuss hierzu an empirischen Daten orientieren wird. Solche ergeben sich beispielsweise aus dem Endbericht des Forschungsauftrags zur Mengenentwicklung des Hamburger Center for Health Ecconomics aus dem Jahre 2014.

Das Gesetzt stellt darüber hinaus bestimmte Anforderungen an den für die ärztliche Zweitmeinung zu konsultierenden Arzt, die vom Gemeinsamen Bundesausschuss möglicherweise noch konkretisiert werden.

Solange der Gemeinsame Bundesausschuss seine Aufgaben noch nicht wahrgenommen hat, kann der Anspruch auch noch nicht realisiert werden. Es kann noch nicht abgesehen werden, wann der Gemeinsame Bundesausschuss hierzu Stellung nehmen wird.

3. Folgen für die Aufklärungspflichten des die Indikation stellenden Arztes

27b Abs. 5 SGB V normiert eine eigenständige Aufklärungspflicht über den Anspruch der ärztlichen Zweitmeinung für den die Indikation stellenden Arzt.

Wichtig hierbei ist, dass die Aufklärung über den Anspruch auf Einholung einer Zweitmeinung in der Regel 10 Tage vor dem Eingriff erfolgen muss. Grund hierfür ist, dass der Patient ausreichend Zeit zur Einholung der Zweitmeinung haben soll. Ferner muss bei der Aufklärung dringend darauf hingewiesen werden, dass der Patient die erforderlichen Befundunterlagen ausgehändigt bekommt. Hierbei ist davon auszugehen, dass für die Anfertigung von Kopien nicht der Patient, sondern die Krankenversicherung die Kosten zu tragen hat. Auch hierüber sollte aufgeklärt werden, damit der Patient nicht wegen einer befürchteten Kostentragungspflicht von seinem Recht keinen Gebrauch macht.

Noch nicht klar ist, wie sich eine fehlerhafte Aufklärung über den Anspruch aus § 27b SGB V auswirken wird. Es ist eher davon auszugehen, dass eine mangelhafte Aufklärung an dieser Stelle nicht zu der Annahme einer unvollständigen Aufklärung im Sinne des § 630e BGB führen wird. Sodass eine fehlerhafte Aufklärung über den Anspruch aus § 27b SGB V allein wohl nicht dazu führt, dass die Einwilligung des Patienten in den Eingriff nicht wirksam ist.

Weil der Anspruch aus § 27b SGB V aber ausweislich der Gesetzesbegründung gerade auch dem Patientenschutz dienen soll, kann eine Ausweitung der Pflichten aus § 630e BGB nicht völlig ausgeschlossen werden. Entsprechend ist dringend dazu zu raten, die Aufklärung über § 27b SGB V in die Aufklärung der betroffenen Eingriffe mit aufzunehmen, sobald die Enzelheiten feststehen.

Wir werden darüber berichten, wenn die Vorschrift auch tatsächlich angewandt werden kann und muss.

Den ersten Teil des Artikels finden Sie hier.

Für Rückfragen zu diesem oder einem anderen medizinrechtlichen Thema stehen wir Ihnen gerne telefonisch unter 0681-3836580 oder per E-Mail unter ra@ra-glw.de zur Verfügung. Besuchen Sie auch unsere Internetseite http://www.ra-glw.de.

Ihre Meinung dazu?

Mit * markierte Felder sind Pflichtfelder.
Ihre E-Mailadresse wird weder veröffentlicht, noch an Dritte weitergegeben.

* *

Diese Website verwendet Akismet, um Spam zu reduzieren. Erfahre mehr darüber, wie deine Kommentardaten verarbeitet werden .