Informationspflichten des Arztes nach Ende der Behandlung?!

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In einer aktuellen Entscheidung vom 26.06.2018 (- VI ZR 285/17 -) hat der BGH klargestellt, dass der Arzt aufgrund seiner umfassenden Informationspflichten sicherzustellen hat, dass der Patient von Arztbriefen mit bedrohlichen Befunden  Kenntnis erhält, auch wenn die Behandlung eigentlich schon beendet ist.

Der Arzt, der als einziger eine solche Information bekommt, muss nach der Entscheidung des BGH den Informationsfluss aufrechterhalten, wenn sich aus der Information selbst nicht eindeutig ergibt, dass der Patient oder der diesen weiterbehandelnde Arzt sie ebenfalls erhalten hat.

Vorliegend hatte der verklagte Arzt einen Patienten zur Weiterbehandlung an einen fachärztlichen Kollegen überwiesen. Dieser überwies den Patienten zu weiteren Behandlung in ein Krankenhaus. Der vorbehandelnde Arzt erhielt ca. fünf Monate nach der Beendigung der Behandlung einen Arztbrief über die stationäre Behandlung, in dem ein auffälliger Befund mitgeteilt und um Vorstellung des Patienten in einem onkologischen Spezialzentrum gebeten wurde. Eine Weiterleitung des Schreibens durch den vorbehandelnden Arzt an den fachärztlichen Kollegen unterblieb ebenso wie eine Information des Patienten.

Der klagende Patient vertrat die Auffassung, dass die unterbliebene Weiterleitung des Arztbriefes einen Behandlungsfehler des Arztes darstellte, weil dieser seinen Informationspflichten nicht . Dieser Auffassung ist der BGH in der Entscheidung vom 26.06.2018 (– VI ZR 285/17 –) beigetreten.

Der Patient hat danach einen Anspruch auf Unterrichtung über die im Rahmen einer ärztlichen Behandlung erhobenen Befunde und Prognosen. Das gilt nach dem BGH in besonderem Maße, wenn ihn erst die zutreffende Information in die Lage versetzt, eine medizinisch gebotene Behandlung durchführen zu lassen Es ist ein ärztlicher Behandlungsfehler, wenn der Patient über einen bedrohlichen Befund, der Anlass zu umgehenden und umfassenden ärztlichen Maßnahmen gibt, nicht informiert und ihm die erforderliche ärztliche Beratung versagt wird.

Erhält der behandelnde Arzt einen Arztbericht, in dem für die Weiterberatung und Weiterbehandlung des Patienten neue bedeutsame Untersuchungsergebnisse enthalten sind, die eine alsbaldige Vorstellung des Patienten bei dem Arzt unumgänglich machen, so hat er den Patienten nach der Entscheidung des BGH sogar dann unter kurzer Mitteilung des neuen Sachverhaltes einzubestellen, wenn er ihm aus anderen Gründen die Wahrnehmung eines Arzttermins angeraten hatte. Dabei kommt es nicht darauf an, ob außer dem behandelnden Arzt vielleicht auch andere Ärzte etwas versäumt haben. Nicht maßgeblich ist auch, ob das Behandlungsverhältnis mit dem Arzt zum Zeitpunkt der Mitteilung des Befundes schon beendet ist. Auch hier kann sich der Arzt nicht auf die etwaige Mitteilung durch andere Ärzte verlassen. Zwar geht etwa durch eine Überweisung an ein Krankenhaus grundsätzlich die Verantwortung für die Behandlung auf die Ärzte des Krankenhauses über. Das gilt aber nicht uneingeschränkt. So hat etwa der behandelnde Hausarzt von ihm erkannte oder ihm ohne weiteres erkennbare gewichtige Bedenken gegen Diagnose und Therapie anderer Ärzte mit seinem Patienten zu erörtern. Auch darf kein Arzt, der es besser weiß, sehenden Auges eine Gefährdung seines Patienten hinnehmen, wenn ein anderer Arzt seiner Ansicht nach etwas falsch gemacht hat oder er jedenfalls den dringenden Verdacht haben muss, es könne ein Fehler vorgekommen sein. Das gebietet der Schutz des dem Arzt anvertrauten Patienten, so dass auch hier eine Mitteilungspflicht an den Patienten nach Beendigung der Behandlung angenommen werden muss. Den Arzt trifft auch nach der Beendigung des Behandlungsvertrages eine nachwirkende Fürsorge- und Schutzpflicht gegenüber dem Patienten.

Der Entscheidung ist im Ergebnis zu zustimmen, weil der BGH korrekt darauf hinweist, dass der Arzt, der ggf. als einziger die wichtige Information für den Patienten erhalten hat, sich nicht einfach darauf verlassen darf, dass die weiterbehandelnden Ärzte oder der Patient die Information ebenfalls erhalten haben. Dies dürfte zumindest auch bei gravierenden und sofort reaktionspflichten Befunden bei überweisungsgebundenen Ärzte (wie Laborärzten und Radiologen) gelten, so dass diese sich nicht nur auf die Mitteilung des Befundes an den behandelnden Arzt beschränken dürfen.

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