IMRT-Abrechnung doch korrekt? Oberlandesgerichte wollen Berufungen der LKH zurückweisen

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Offensichtlich scheinen mehrere Oberlandesgerichte nun doch erhebliche Bedenken gegen die Erstattungspraxis der Landeskrankenhilfe V.V.a.G. (LKH) bzgl. der IMRT-Abrechnung nach den Grundsätzen der stereotaktischen Präzisionsbestrahlung zu erheben und den Erstattungsanspruch der Versicherten auf Basis der Abrechnungsempfehlungen der Bundesärztekammer vom 18.02.2011 anzuerkennen.

In zwei erfreulichen Beschlüssen hat das OLG Braunschweig (Beschluss vom 05.04.2018 – 11 U 37/17 -) sowie das OLG München (Beschluss vom 14.08.2018 – 1 U 1095/18 -) zu den Berufungen der LKH nach § 522 Abs. 2 ZPO darauf hingewiesen, dass die Berufungen der LKH gegen die erstinstanzlichen Urteile, in denen die Abrechnung der IMRT nach der GOÄ-Ziffer 5855 anerkannt worden ist, keine Aussichten auf Erfolg haben. Beide Gerichte haben der LKH empfohlen die Berufungen zurückzunehmen.

Das OLG München hat dabei unter Berufung auf die rechtskräftige Entscheidung des LG Saarbrücken vom 06.02.2017 (- 16 O 282/14 -) noch einmal in erfreulicherweise klargestellt, dass die analoge Anwendung der GOÄ-Ziffer 5855 auch von der LKH nicht bestritten werden könne, wenn sie selbst über die Anwendung der Analogabrechnung  für die stereotaktische Präzisionsbestrahlung zu einer (analogen) Abrechnung der GOÄ-Ziffer 5855 für die IMRT kommt. Insofern könne nur darüber gestritten werden, ob die Abrechnungsbegrenzungen für die stereotaktische Präzisionsbestrahlung auch für die IMRT-Bestrahlung gelten könnten, was aber nicht der Fall sei.

Das OLG Braunschweig argumentiert ähnlich, wenn es darauf hinweist, dass die LKH mit dem Vergleich zur stereotaktischen Präzisionsbestrahlung die grundsätzliche Gleichwertigkeit zwischen der IORT der nach der GOÄ-Ziffer 5855 und der IMRT nicht in Abrede stellt, wobei es nach dem Gericht für die Analogbewertung nach § 6 Abs. 2 GOÄ nur auf die in der GOÄ enthaltenden GOÄ-Ziffern und nicht auf sonstige Analogziffern ankommen kann. Begrüßenswerterweise stellt das OLG Braunschweig auch klar, dass gerade bei den technischen Leistungen des Abschnitts O der GOÄ auch die Anschaffungs- und Wartungskosten bei der Vergleichbarkeit der Kosten nach § 6 Abs. 2 GOÄ zu berücksichtigen sind.

Beide Entscheidungen sind inhalltich überzeugend und zeigen deutlich, dass die teilweise absurd anmutenden Argumentationsversuche der LKH, keinen Erfolg haben können. Es besteht nach diesen beiden sehr deutlichen Beschlüssen zumindest eine gewisse Hoffnung für die Versicherten der LKH, dass auch andere Gerichte den überzeugenden Begründungen der beiden dargestellten Entscheidungen der Oberlandesgerichte folgen werden, so dass die aktuelle Prozesswelle ein alsbaldiges Ende finden könnte.

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