Keine Verpflichtung der ermächtigten Krankenhausärzte zur Teilnahme am notärztlichen Bereitschaftdienst

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Das Bundessozialgericht (BSG) hat in der Entscheidung vom 12.12.2018 (- B 6 KA 50/17 R -) klargestellt, dass ermächtigte Krankenhausärzte nicht am notärztlichen Bereitschaftsdienst der Kassenärztlichen Vereinigungen teilnehmen müssen.

Eine entgegenstehende Verpflichtung in der Bereitschaftsdienstordnung der Kassenärztlichen Vereinigung Hessen hielt das BSG für rechtswidrig.

Ausgangspunkt der Argumentation des BSG ist, dass die nach § 116 SGB V ermächtigten Ärzte nicht zur vertragsärztlichen Versorgung zugelassen sind, sondern nur für bestimmte Leistungen in der ambulanten Versorgung ermächtigt sind. Die Verpflichtung zur Teilnahme am notärztlichen Bereitschaftsdienst resultiere nach dem BSG aber aus der Zulassung der Vertragsärzte, mit welcher die zeitlich befristete und nur zur „Lückenschließung“ dienende Ermächtigung nicht vergleichbar sei.

Schließlich hat der angestellte Krankenhausarzt nach dem BSG seine Arbeitskraft in erster Linie der stationären Behandlung der Krankenhauspatienten zu widmen. Insoweit kann er über seine Arbeitszeit nicht frei verfügen, sondern unterliegt dem Direktionsrecht seines Arbeitgebers. Die ambulante Behandlung von Versicherten aufgrund der Ermächtigung ist für den Krankenhausarzt nach dem BSG lediglich „Nebenbeschäftigung“. Er ist insoweit nicht verpflichtet, „rund um die Uhr“ für die Sicherstellung der vertragsärztlichen ambulanten Versorgung zur Verfügung zu stehen und sei daher auch nicht zur Teilnahme am notärztlichen Bereitschaftsdienst der Kassenärztlichen Vereinigungen verpflichtet.

Die Entscheidung ist konsequent und zu begrüßen. Sie stellt klar, dass die ermächtigten Ärzte, deren Krankenhäuser in der Regel auch an der Notfallversorgung der gesetzlich versicherten Patienten beteiligt sind, nicht noch zusätzlich am Bereitschaftsdienst teilnehmen müssen, was auch kaum Sinn ergebe. Die begrenzte Ermächtigung der Krankenhausärzte, die immer hinter dem Vorrang der Vertragsärzte zurücktritt, kann konsequenterweise auch nur zu einer begrenzten Verpflichtung der ermächtigten Krankenhausärzte führen. Da die Entscheidung bisher lediglich als Pressemitteilung vorliegt, wird zunächst die genaue Urteilsbegründung abzuwarten sein. Dennoch ist schon jetzt positiv zu vermerken, dass das BSG diese Streitfrage zugunsten der ermächtigten Krankenhausärzte beantwortet hat.

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