Gebührenanspruch trotz nichtiger Honorarvereinbarung

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Formvorschriften bei der Erbringung von Leistungen, die über das medizinische notwendige Maß hinausgehen, stellen in der Praxis oft ein Hindernis für die Geltendmachung der Honoraransprüche gegenüber dem Patienten dar.

Die Ärzte sehen sich dabei oft in dem Dilemma, dass Patienten die Leistungen zwar wünschen, die Kostenträger die Leistungen aber nicht übernehmen, woraus eine Fülle von Rechtspflichten für den Arzt resultieren, wenn er sich seinen Honoraranspruch sichern will. Dabei ist nicht nur die schriftliche wirtschaftliche Aufklärung des Patienten nach § 630c Abs. 3 BGB zu beachten, sondern auch das Erfordernis einer Honorarvereinbarung. Die Verletzung von Formvorschriften führt regelmäßig zum Verlust des Honoraranspruches des Arztes.

Der Bundesgerichtshof hat für den zahnärztlichen Bereich in einer Entscheidung vom 03.11.2016 aber klargestellt, dass nicht jeder Formmangel zum Verlust des Honoraranspruches führen muss (BGH, Urteil vom 03.11.2016 – III ZR 286/15 –).

Für den Fall, dass dem Patienten ein schriftlicher Heil- und Kostenplan vorlag und der Arzt den Patienten über die voraussichtlich entstehenden Kosten der Behandlung aufgeklärt hat und sich der Patient dann bewusst für die teurere Behandlungsalternative entscheidend, die auch durchgeführt wird, kann sich der Patient nicht im Nachhinein darauf berufen, dass es an seiner Unterschrift unter dem Heil- und Kostenplan fehle.

Zwar ist in diesem Fall die gesetzliche nach § 2 Abs. 3 Satz 1 und 2 der Gebührenordnung für Zahnärzte (GOZ) nicht eingehalten, jedoch ist es dem Patienten aus den Geboten von Treu und Glauben nach § 242 BGB verwehrt, sich auf diesen Formmangel zu berufen, so dass dem Zahnarzt auch das vereinbarte Honorar für die erbrachte Leistung zusteht.

Die begrüßenswerte Entscheidung zeigt, dass der behandelnde Arzt trotz formaler Fehler in den Vereinbarungen durchaus Anspruch auf Honorierung der geleisteten Arbeit haben kann, wobei immer der besondere Schutzzweck der Formvorschriften zugunsten des Patienten zu beachten ist. Der Bundesgerichtshof macht in der Entscheidung aber deutlich, dass dieser Schutz Grenzen haben muss, wenn der Patienten aufgrund der umfassenden Aufklärung über die medizinische und wirtschaftliche Bedeutung der Behandlung nicht mehr schutzwürdig ist.

Ob die Entscheidung auf andere Sachverhalte übertragbar sein wird, bleibt abzuwarten. Gerade im stationären Bereich mehren sich die Fälle in denen Patienten die persönliche Behandlung der Wahlärzte völlig bewusst vereinbaren und in Anspruch nehmen und nachträglich versuchen, ihre Zahlungsverpflichtungen durch den Hinweis auf formale Fehler in den Wahlleistungsvereinbarungen zu entgehen. Auch in diesen Fällen ist es angebracht kritisch zu prüfen, ob die formalen Fehler wirklich zu einem vollständigen Verlust des Honoraranspruches führen müssen.

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