Neues zum Antikorruptionsrecht – (Schein-)Rechtssicherheit durch die neue Clearingstelle?

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Die neuen Bestimmungen der §§ 299a ff. StGB zum Schutz vor Korruption im Gesundheitswesen haben zu einer erheblichen Verunsicherung der Ärzte geführt.

Wir haben darauf bereits mit einer Informationsveranstaltung reagiert.

Nunmehr bietet die Kassenärztliche Vereinigung gemeinsam mit der Ärztekammer des Saarlandes eine Clearingstelle an, die Ärzte auf Anfrage zu den Antikorruptionsbestimmungen beraten soll (http://www.sr.de/sr/home/nachrichten/panorama/clearingstelle_kassenaerztliche_vereinigung100.html). Nach Angaben des Vorsitzenden der Kassenärztlichen Vereinigung, Herrn Dr. Hauptmann, wird die Clearingstelle derzeit stark beansprucht.

Die Initiative zur Gründung der Clearingstelle ist durchaus zu begrüßen, weil derzeit in vielerlei Hinsicht noch unklar ist, wie die neuen Rechtsnormen zum Antikorruptionsrecht durch die zuständigen Staatsanwaltschaften und Gerichte angewendet werden. Gerade die Gestaltung von Kooperationen zwischen Ärzten und anderen Akteuren im Gesundheitswesen birgt derzeit viele offene Fragen und Gefahren.

Dabei kann eine Beratung durch eine Clearingstelle sicherlich helfen, Probleme zu identifizieren. Rechtssicherheit im Sinne eines strafrechtlichen „Freibriefs“ kann aber auch „grünes Licht“ von der Clearingstelle nicht garantieren. Die Behauptung, dass einem Arzt der Vorsatz bei einer Verwirklichung eines Straftatbestandes nach §§ 299a ff. StGB fehle, wenn er sich nach der Empfehlung der Clearingstelle richtet, ist mit Vorsicht zu geniessen. Die Beratung durch die Clearingstelle schützt auf keinen Fall vor einer strafrechtlichen Verfolgung.

Problematisch ist aus unserer Sicht derzeit auch, dass insbesondere von der Kassenärztlichen Vereinigung Saarland eine enge Kooperation mit der zuständigen Staatsanwaltschaft betont wird, in deren Rahmen sogar unsichere Fälle gemeinsam besprochen werden sollen. Aktuell ist leider völlig unklar, wie sich die Beratung durch die Clearingstelle zur Verpflichtung der Kassenärztlichen Vereinigung zur Mitteilung eines Anfangsverdachts auf eine strafbare Handlung an die zuständige Staatsanwaltschaft nach § 81a Abs. 4 SGB V verhält. Aus anwaltlicher Sicht steht die Befürchtung im Raum, dass eine Beratung durch die Clearingstelle erst der Anlass für die Einleitung eines Ermittlungsverfahrens sein könnte.

Trotzdem wird es sich zukünftig anbieten, die Clearingstelle in die anwaltliche Beratung bei der Gestaltung von Kooperationen im Gesundheitswesen einzubeziehen, was dann auch anonymisiert geschehen kann. Die bestehenden strafrechtlichen Risiken werden sich aber auch dann nicht durch eine Beratung vor der Clearingstelle im Saarland vollständig beseitigen lassen.

Für Rückfragen zu diesem oder einem anderen medizinrechtlichen Thema stehen wir Ihnen gerne telefonisch unter 0681-3836580 oder per E-Mail unter ra@ra-glw.de zur Verfügung. Besuchen Sie auch unsere Internetseite http://www.ra-glw.de.

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