Abrechnung des Femtosekundenlasers nach der GOÄ

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Die Privatabrechnung neuer Operationsverfahren auf Basis der veralteten GOÄ macht derzeit auch die Abrechnung moderner Operationen mittels des sog. Femtosekundenlasers bei Kataraktoperationen problematisch.

Das OLG Düsseldorf hat ins einer Entscheidung vom 28.08.2020 ( – 4 U 162/18 -) die in der Praxis übliche Analogabrechnung der GOÄ-Ziffer 5855 A für den Einsatz des Femtosekundenlasers verneint und dabei insbesondere auf die fehlende gebührenrechtliche Selbständigkeit der Leistung nach § 4 Abs. 2a GOÄ hingewiesen.

Das Gericht meint, dass der Einsatz des sog. Femtosekundenlasers auch wenn er bei der Bewertung der unter der GOÄ-Ziffer 1375 erfassten Leistung durch den Verordnungsgeber noch nicht bekannt gewesen ist und auch sachlich, zeitlich und örtlich abgrenzbar durchgeführt wird, kein nicht notwendiger Bestandteil der Operation sei, sondern „nur“ besondere Ausführungsart der Operation, die auch ohne Einsatz dieser Technik vorgenommen werden kann. Dazu beruft sich das Gericht auf eine Entscheidung des BGH vom 21.01.2010 (- III ZR 147/09 -), wonach auch der Einsatz von computerunterstützter Navigationstechnik bei der Endoprothetik keine selbständige Leistung darstelle. Nach dem Gericht ist die bloße Optimierung einer bereits in das Gebührenverzeichnis aufgenommenen Zielleistung nicht geeignet, eine selbständige ärztliche Leistung zu begründen, sofern die Beschreibung der Zielleistung das methodische Vorgehen offenlässt. Dass der zusätzliche Einsatz der Technik deutliche Vorteile für den Patienten bietet, sei gebührenrechtlich nicht relevant.

Die Entscheidung steht im Kontext einer Vielzahl von aktuellen Auseinandersetzungen über die gebührenrechtliche Bewertung von medizintechnischen Innovationen und offenbar merkwürdige Wertungswidersprüchen zu anderen Entscheidung. Denn im Bereich der Strahlentherapie führen die medizintechnischen Innovationen der Bestrahlungen mit Linearbeschleunigern fast immer zu notwendigen Analogbewertungen nach § 6 Abs. 2 GOÄ, was von der Rechtsprechung auch bestätigt wird, auch wenn es sich letztlich immer um technische Weiterentwicklungen der in der GOÄ abgebildeten Bestrahlung am Linearbeschleuniger handelt (vgl. dazu OLG Celle, Beschluss vom 15.07.2019 – 8 U 83/19 –).

Dabei hat der BGH auch für operative Leistungen bereits in der Entscheidung vom 13.05.2004 (- III ZR 344/03 -) angenommen, dass bei erheblichen operativen Leistungserweiterungen durch den medizinischen Fortschritt die gebührenrechtliche Selbständigkeit einer Leistung wertend betrachtet werden muss und bei erheblichen Leistungserweiterungen durch den medizinischen Fortschritt im Vergleich zu den in der GOÄ abgebildeten Tatbeständen, sich Regelungslücken ergeben können, die durch Analogien nach § 6 Abs. 2 GOÄ geschlossen werden müssen. Warum dies aber nicht beim Einsatz von medizintechnischen Innovationen gelten soll, sondern nur bei erweiterten operativen Leistungen (z.B. zusätzliche aufwendige Präparationen von Nerven oder Blutgefäßen), die ebenfalls „nur“ der Optimierung der eigentlichen Operationsleistung dienen, erschließt sich nicht. Dies gilt umso mehr, als gerade der Einsatz der hochaufwendigen und teuren Technik, auch die Operationsdurchführung meist aufwendiger macht. Warum die teilweise erheblichen zusätzlichen Kosten bei der gebührenrechtlichen Bewertung modernen Operationsverfahren keine Beachtung erfahren sollen, ist nicht nachzuvollziehen.

Für Rückfragen zu diesem oder einem anderen medizinrechtlichen Thema stehen wir Ihnen gerne telefonisch unter 0681-3836580 oder per E-Mail unter ra@ra-glw.de zur Verfügung. Besuchen Sie auch unsere Internetseite http://www.ra-glw.de.

Meinungen zu diesem Beitrag

  1. Das OLG Sachsen-Anhalt, 4 U 28/16, vertritt nach meinem laienhaften Verständnis einen ähnlichen Standpunkt.

  2. Dr. Florian Wölk am

    Vielen Dank für den Kommentar, wobei das OLG Naumburg in der zitierten Entscheidung vom 09.05.2019 (- 4 U 28716 -) leider ebenfalls die selbständige Abrechenbarkeit des Femtosekundenlasers verneint, auch wenn der Eingriff sich in dem entschiedenen Fall nicht allein auf die operative Kataraktversorgung beschränkte. Die sich zu den Abrechnungsempfehlungen der Bundesärztekammer dadurch eigentlich ergebenden Wertungswidersprüche werden vom OLG Naumburg überhaupt nicht thematisiert. Auch das OLG Naumburg zieht sich auf die bequeme Argumentation zurück, dass angeblich die bloße Optimierung einer Operation durch den Einsatz zusätzlicher Technik keine gebührenrechtlich selbständige Leistung begründet. Warum diese Bewertung bei dem Einsatz zusätzlicher operativer Leistungen in anderen Fällen anders ausfällt (wie der Schilddrüsenoperation nach der GOÄ-Ziffer 2757 – vgl. BGH, Urteil vom 13.05.2004 – III ZR 344/03 -) erklärt auch das OLG Naumburg nicht.
    Mit freundlichen Grüßen
    Florian Wölk

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