Anspruch auf „Chefarztbehandlung“ ohne Wahlleistungsvereinbarung?

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Die Übertragung einer Operation auf einen anderen Arzt bei der Behandlung von Patienten mit einer Wahlleistungsvereinbarung führt nach der Rechtsprechung des BGH auch zu haftungsrechtlichen Problemen (vgl. BGH, Urteil vom 11.05.2010 – VI ZR 252/08 –).

Eine vergleichbare Problematik kann auch bei anderen Patienten entstehen, wenn die Durchführung durch einen bestimmten Arzt durch das Krankenhaus zugesagt wird, weil es auch beim totalen Krankenhausaufnahmevertrag dem Patienten unbenommen bleibt, zu erklären, er wolle sich nur von einem bestimmten Arzt operieren lassen.

Das OLG Saarbrücken hat aber in einer aktuellen Entscheidung vom 11.04.2018 (- 1 U 111/17 -) unter Berufung auf die Rechtsprechung des BGH noch einmal klargestellt, dass an diese Vereinbarung besondere Anforderungen zu stellen sind, denn der Patient ohne Wahlleistungsvereinbarung hat grundsätzlich keinen Anspruch darauf, dass der gewünschte Operateur tätig wird.

Aus einer unverbindlichen Absprache über die Person des Operateurs folgt beim totalen Krankenhausaufnahmevertrag nach dem Gericht nicht, dass der Patient in einem solchen Fall in aller Regel nicht auch mit einer Operation durch einen anderen Arzt einverstanden ist. Der Patient kann grundsätzlich nicht erwarten, von einem bestimmten Arzt behandelt zu werden. Wenn der Patient ausschließlich in die Operation durch einen bestimmten Arzt einwilligen will, obgleich er keinen entsprechenden Arztzusatzvertrag abgeschlossen hat, muss er deshalb in Anbetracht des dem Krankenhausträger grundsätzlich zustehenden Rechts, sich für die Behandlung seines gesamten Personals zu bedienen, eindeutig zum Ausdruck bringen, dass er nur von einem bestimmten Arzt operiert werden will. Der von einem Patienten geäußerte Wunsch oder seine subjektive Erwartung, von einem bestimmten Arzt operiert zu werden, reichen für die Annahme einer auf eine bestimmte Person beschränkten Einwilligung nicht aus. Im Regelfall kann sich daher beim totalen Krankenhausaufnahmevertrag keine Beschränkung der Einwilligungserklärung nach §§ 133, 157 BGB aus den Umständen der Einwilligungserklärung ergeben. Allein der einseitige Wunsch des Patienten nur durch einen bestimmten Arzt operiert zu werden, begründet daher nicht die Annahme, dass eine Einwilligung in die Operation durch einen anderen Arzt nicht vorläge, insbesondere wenn der Patient ohne eine entsprechende Einschränkung schriftlich in die Durchführung der Operation einwilligt.

Die Entscheidung ist zu begrüßen, weil sie noch einmal klarstellt, dass es Sache des Patienten ist, ausreichend deutlich zu machen, dass er sich nur durch einen bestimmten Arzt operieren lassen will. Denn das Gericht betont unter Rückgriff auf die Rechtsprechung des BGH völlig richtig, dass der Patient ohne Wahlleistungsvereinbarung gerade keinen Anspruch auf die Behandlung durch einen bestimmten Arzt hat und das Krankenhaus daher auch nicht damit rechnen muss, dass der Patient die Einwilligung zur Durchführung der Operation von der Behandlung durch einen bestimmten Arzt abhängig macht. Will der Patient sicherstellen, dass er nur durch einen bestimmten Arzt behandelt wird, muss er eine entsprechende Wahlleistungsvereinbarung abschließen oder eindeutig und unmissverständlich klarstellen, dass er seine Einwilligung von der Person des Operateurs abhängig macht. Erst dies ermöglicht es dem Krankenhaus dann, entsprechend zu reagieren und ggf. die Behandlung auch abzulehnen. Eine wahlärztliche Behandlung ohne Wahlleistungsvereinbarung kann auch nicht über das Haftungsrecht erzwungen werden.

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