Antragsrücknahme im Nachbesetzungsverfahren
0Im Nachbesetzungsverfahren nach § 103 Abs. 3a SGB V stellt sich immer wieder die Frage, bis wann der Abgeber einer vertragsärztlichen Praxis, den Antrag auf Durchführung des Nachbesetzungsverfahrens noch zurücknehmen kann, um damit das Nachbesetzungsverfahren zu beenden. Entscheidend kann dies etwa sein, wenn der Praxisabgeber die Nachbesetzung durch einen Arzt verhindern will, der nicht seinen Vorstellungen entspricht.
Das SG Berlin hat in einer aktuellen Entscheidung vom 10.07.2019 (- S 83 KA 264/17 -) klargestellt, dass eine solche Rücknahme des Antrags noch bis zur Bekanntgabe der Nachbesetzungsentscheidung durch den Zulassungsausschuss zu akzeptieren sei. Das LSG Nordrhein-Westfalen hielt in einem Eilverfahren mit Beschluss vom 16.11.2015 (- L 11 KA 42/15 B ER -) die Rücknahme sogar noch nach Zustellung des Beschlusses über die Nachbesetzung an die Beteiligten für zulässig.
Entscheidend ist letztlich die Frage, ab wann der ausgewählte Vertragsarzt eine derart gesicherte Rechtsposition erhalten hat, die ihm durch die bloße Rücknahme des Antrags nicht mehr entzogen werden kann. Gleichzeitig ist zu beachten, dass eine unzulässige Beeinflussung der Auswahlentscheidung des Zulassungsausschusses durch die Rücknahme des Antrags verhindert werden muss (vgl. etwa BSG, Urteil vom 23.03.2016 – B 6 KA 9/15 R –).
Nach Ansicht des SG Berlin änderte die Zulassung des Nachbesetzungsverfahrens auf Antrag des Praxisabgebers im Verfahren nach § 103 Abs. 3a SGB V an dessen Befugnis noch nichts, weil noch gar keine Bewerber vorliegen und daher in deren Rechtspositionen noch nicht eingegriffen wird. Die mögliche Rücknahme des Antrags ist dann eine Selbstverständlichkeit.
Auch nach der Beschlussfassung in der jeweiligen Sitzung des Zulassungsausschusses über die Nachbesetzung werde noch keine ausreichend sichere Rechtsposition des Bewerbers begründet, weil es sich insoweit um die interne Willensbildung eines kollegial gefassten Entscheidungsgremium handele, woran auch die telefonische Mitteilung der Entscheidung an den Bewerber nichts ändere.
Erst mit der Bekanntgabe der Entscheidung erlange diese unmittelbare Rechtswirkung nach außen. Ohne die notwendige Bekanntgabe der Auswahlentscheidung könne danach die Dispositionsbefugnis des antragstellenden Praxisabgebers über den Antrag auf Durchführung des Nachbesetzungsverfahrens nicht verneint werden.
Den möglichen Missbrauchsgefahren bzgl. der Beeinflussung der Bewerberauswahl könne der Zulassungsausschuss entweder durch eine frühzeitige Bekanntgabe der Auswahlentscheidung in der mündlichen Verhandlung sowie bei eventueller Berücksichtigung bei einem erneuten Antrag des Praxisabgebers auf Durchführung des Nachbesetzungsverfahrens.
Die Entscheidung ist im Ergebnis korrekt, zeigt aber auch die Probleme der Dispositionsbefugnis des antragstellenden Vertragsarztes auf. Die nachträglich eventuell begrenzten Möglichkeiten der Durchführung eines erneuten Nachbesetzungsverfahrens helfen dem ausgewählten Bewerber wenig weiter. Hier hilft nur auf eine möglichst frühzeitige Bekanntgabe der Auswahlentscheidung zu drängen.
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