Arzneimittelverordnung bei stationärer Behandlung

0

In der Praxis sind die Fälle der Geltendmachung von Regressansprüchen der Krankenkassen gegenüber Vertragsärzten aufgrund der Arzneimittelverordnung für Patienten während einer stationären Behandlung immer wieder Gegenstand der Auseinandersetzung.

Rechtlich werden diese als sonstiger Schaden nach § 48 BMV-Ä behandelt, wofür immer Feststellung eines Verschuldens des Vertragsarztes zumindest in der Form eines fahrlässigen Verhaltens erforderlich ist.

Das Landessozialgericht Rheinland-Pfalz hatte in einer Entscheidung klargestellt, dass den Vertragsarzt dabei ohne konkreten Anlass keine Verpflichtung zur Nachforschung trifft, ob sich der Patient in stationärer Behandlung befindet (vgl. LSG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 03.03.2016 – L 5 KA 41/14 –). Das überzeugende Urteil hat das BSG nun mit Beschluss vom 28.09.2016 (– B 6 KA 27/16 B -) bestätigt und die Nichtzulassungsbeschwerde der klagenden Krankenkasse zurückgewiesen.

Danach besteht keine generelle Verpflichtung der Vertragsärzte, sich vor Ausstellung einer Arzneimittelverordnung zu vergewissern, dass der Versicherte, für den die Verordnung ausgestellt wird, sich zu diesem Zeitpunkt nicht in einer stationären Krankenhausbehandlung befindet. Eine Rechtsgrundlage hierfür ist nach dem BSG nicht erkennbar. Das für die Feststellung eines „sonstigen Schadens“ erforderliche schuldhafte Handeln könnte Vertragsärzten jedoch nur dann vorgehalten werden, wenn sie einer sie betreffenden Verpflichtung zuwider gehandelt hätten.

Das BSG hat aber darauf hingewiesen, dass Vertragsärzte im Einzelfall gehalten sein können, vor Ausstellung einer Verordnung abzuklären, ob dem ein stationärer Krankenhausaufenthalt des Patienten entgegensteht. Dies gilt allerdings nur, sofern konkrete Anhaltspunkte dafür bestehen, dass dies der Fall sein könnte. Sucht der Patient die Arztpraxis persönlich auf, kann der Vertragsarzt schon nach der Lebenswirklichkeit regelmäßig davon ausgehen, dass der Patient nicht zeitgleich stationär aufgenommen wurde. Bei einem lediglich telefonischen Kontakt gilt dies zwar nicht ohne Weiteres. Auch wenn ein Patient lediglich telefonisch um Ausstellung eines Folgerezepts für eine Dauermedikation bittet, bedarf es dennoch des Hinzutretens weiterer Gesichtspunkte – etwa eine vom Patienten gegenüber dem Arzt geäußerte Absicht, sich stationär behandeln lassen zu wollen -, um eine Nachforschungspflicht des Vertragsarztes zu begründen.

Für Rückfragen zu diesem oder einem anderen medizinrechtlichen Thema stehen wir Ihnen gerne telefonisch unter 0681-3836580 oder per E-Mail unter ra@ra-glw.de zur Verfügung. Besuchen Sie auch unsere Internetseite http://www.ra-glw.de.

Ihre Meinung dazu?

Mit * markierte Felder sind Pflichtfelder.
Ihre E-Mailadresse wird weder veröffentlicht, noch an Dritte weitergegeben.

* *

Diese Website verwendet Akismet, um Spam zu reduzieren. Erfahre mehr darüber, wie deine Kommentardaten verarbeitet werden .