Auskunftsanspruch des Patienten auf Adresse eines Mitpatienten

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In Krankenhäusern kommt es immer wieder vor, dass Patienten durch das Verhalten von Mitpatienten geschädigt werden. Will der Patient Ersatzansprüche gegen den Schädiger gelten machen, ist er oft auf die Mitteilung der Anschrift des Mitpatienten durch das Krankenhaus angewiesen.

Für die Krankenhäuser besteht dann aber aufgrund der ärztlichen Schweigepflicht und den Sondervorschriften zur Geheimhaltung der personenbezogenen Daten in den Landeskrankenhausgesetzen (vgl. etwa § 13 SaarlKHG) das Problem, ob diese Daten des Mitpatienten überhaupt herausgegeben werden dürfen.

Der BGH hat einen entsprechenden Anspruch des Patienten auf Mitteilung der personenbezogenen Daten des Mitpatienten zur Geltendmachung von Schadenersatzansprüchen in einer aktuellen Entscheidung bejaht BGH, Urteil vom 09.07.2015 – III ZR 329/14 –). Nach dem BGH ist jedenfalls nach dem Grundsatz von Treu und Glauben (§ 242 BGB) eine Auskunftspflicht des Krankenhauses anzunehmen ist. Diese besteht bei jedem Rechtsverhältnis, dessen Wesen es mit sich bringt, dass der Berechtigte in entschuldbarer Weise über Bestehen oder Umfang seines Rechts im Unklaren ist, er sich die zur Vorbereitung oder Durchsetzung seines Anspruchs notwendigen Auskünfte nicht in zumutbarer Weise selbst beschaffen kann und der Verpflichtete unschwer, das heißt ohne unbillig belastet zu sein, die zur Beseitigung dieser Ungewissheit erforderlichen Auskünfte zu geben vermag. Unter diesen Voraussetzungen ist ein Anspruch auf Auskunftserteilung auch dann gegeben, wenn nicht der in Anspruch Genommene selbst, sondern ein Dritter Schuldner des Hauptanspruchs ist, dessen Durchsetzung der Hilfsanspruch auf Auskunftserteilung ermöglichen soll, wobei der BGH für die vorliegende Fallkonstellation eine Auskunftspflicht als Nebenpflicht aus dem bestehenden Behandlungsvertrag bejaht hat. Nach dem BGH steht dies auch nicht im Widerspruch zur ärztlichen Schweigepflicht (vgl. § 203 StGB), weil auch nach den Landeskrankenhausgesetzen eine Interessenabwägung zwischen dem Geheimhaltungsinteresse des Mitpatienten und dem Auskunftsinteresse des geschädigten Patienten vorzunehmen sein (Rechtsgedanke aus § 34 StGB – vgl. etwa auch § 13 Abs. 4 Nr. 4 SaarlKHG).

Nach dem BGH überwiegt bei der vorzunehmenden Interessenabwägung das Interesse des geschädigten Patienten. Selbst wenn nicht feststeht, ob sein Mitpatient die behauptete Körperverletzung begangen hat, so würde dem geschädigten Patienten ohne Herausgabe der Anschrift von vorneherein jede Möglichkeit genommen, den nach seiner Behauptung Verantwortlichen in Anspruch zu nehmen. Demgegenüber dienen die Datenschutzbestimmungen der Landeskrankenhausgesetze vor allem dazu, die besonders sensiblen Gesundheitsdaten eines Patienten (also insb. Krankheitsverlauf, Vorerkrankungen, Dauerschäden etc.) zu schützen, die aber vom Auskunftsverlangen des geschädigten Patienten überhaupt nicht betroffen sind. Die Datenschutzregelungen haben nach dem BGH gerade nicht den Zweck, Patienten, die im Rahmen eines Krankenhausaufenthalts Mitpatienten schädigen, die vollständige Anonymität zu sichern und so den Geschädigten durch Verweigerung der Auskunft faktisch rechtlos zu stellen.

Der Entscheidung ist grundsätzlich zuzustimmen, wobei in der Praxis für die Krankenhausträger wichtig ist, zumindest den behaupteten schädigenden Vorfall zu überprüfen und nicht vorschnell unberechtigte Auskunftsansprüche zu erfüllen.

Für Rückfragen zum Datenschutz im Krankenhaus oder für andere medizinrechtliche Anliegen stehen wir Ihnen gerne telefonisch unter 0681-3836580 oder per E-Mail unter ra@ra-glw.de zur Verfügung. Besuchen Sie auch unsere Internetseite http://www.ra-glw.de.

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