Das Sozialgericht Düsseldorf hat in einer aktuellen Entscheidung vom 15.08.2018 (- S 2 KA 27/17 -) den Regress wegen der unwirtschaftlichen Verordnung von Heilmitteln teilweise aufgehoben und dabei auf eine Schadensminderungspflicht der Krankenkasse abgestellt, welche das Prüfverfahren beantragt hatte. Weiter lesen
Der Deutsche Bundestag hat am 09.11.2018 das Gesetz zur Stärkung des Pflegepersonals (Pflegepersonal-Stärkungsgesetz – PpSG) verabschiedet. Neben den geplanten Regelungen zur Verbesserung der Pflege in den Krankenhäusern, enthält das zum 01.01.2019 in Kraft tretende Gesetz auch die geplante Verkürzung der Verjährungsvorschrift in § 109 SGB V sowie die Befugnis des Deutschen Instituts für Medizinische Dokumentation und Information (DIMDI) zu rückwirkenden Klarstellungen und Änderungen bei Diagnose- und Operations-/Prozedurenschlüsseln zur Klärung von Auslegungsfragen (§ 295 Abs. 1 SGB V und § 301 Abs. 2 SGB V). Weiter lesen
In den geplanten Änderungsanträgen zum PpSG sind aber noch weitere Vorchriften vorgesehen, die als direkte Reaktion der Regierungskoalition auf die jüngste Rechtsprechung des BSG verstanden werden müssen, die den Krankenhäusern in Deutschland eine Flut von Rückforderungsansprüchen der Krankenkassen gebracht hat. Die Regierungskoalition reagiert mit dem im PpSG geplanten Änderungen auch auf die völlig verfehlte Rechtsprechung des BSG zur Auslegung zu der in den neurologischen „Stroke-Unit“-OPS-Codes vorgesehenen halbstündigen Transportzeiten (BSG, Urteil vom 19.06.2018 – B 1 38/17 –), welche das DIMDI zu einer Klarstellung gewzungen haben, um die neurologische Notfallversorgung nicht zu gefährden. Weiter lesen
Dazu soll § 109 SGB V um einen neuen Absatz 5 ergänzt werden, der folgenden Wortlaut haben soll:
„Ansprüche der Krankenhäuser auf Vergütung erbrachter Leistungen und Ansprüche der Krankenkassen auf Erstattung gezahlter Vergütungen verjähren in zwei Jahren nach Ablauf des Kalenderjahrs, in dem sie entstanden sind. Dies gilt auch für Ansprüche nach Satz 1, die vor dem 1. Januar 2019 entstanden sind. Für die Hemmung, die Ablaufhemmung, den Neubeginn und die Wirkung der Verjährung gelten die Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuchs entsprechend.“ Weiter lesen
Immer wieder bereiten Situationen Ärzten haftungsrechtliche Probleme, in denen Patienten die Durchführung einer angeratenen Behandlung verweigern. Eine solche Behandlungsverweigerung schließt aber nicht immer einen Behandlungsfehler aus.
Grundsätzlich gilt zwar, dass ein Behandlungsfehler zu verneinen ist, wenn der Patient die medizinisch gebotenen Maßnahmen abgelehnt hat (vgl. nur BGH, Beschluss vom 25.07.2017 – VI ZR 103/17 –). Dies setzt allerdings voraus, dass der Patient über die Notwendigkeit und Dringlichkeit der Maßnahme im Rahmen der Sicherungsaufklärung vollständig und widerspruchsfrei informiert worden ist und er die Informationen auch verstanden hat (vgl. nur BGH, Urteil vom 16.06.2009 – VI ZR 157/08 –). Nur die informierte Behandlungsverweigerung führt daher zu einer Haftungsbefreiung.
Dass dies im Einzelfall durchaus problematisch sein kann, zeigt ein aktueller Beschluss des BGH vom 15.05.2018 (– VI ZR 287/17 –), mit welchem der BGH einer Nichtzulassungsbeschwerde gegen einen Beschluss nach § 522 Abs. 2 ZPO stattgegeben hat und das Verfahren an das OLG zurückwies. Weiter lesen
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