Zu den Kosten der Klagewelle

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Nach der durch das Gesetz zur Stärkung des Pflegepersonals (Pflegepersonal-Stärkungsgesetz – PpSG) ausgelösten Klagewelle der Krankenkassen gegen die Krankenhäuser haben viele Krankenkassen die entsprechenden Verfahren mittlerweile für erledigt erklärt. Insbesondere die Verfahren zur Rückerstattung der Zahlungen auf die neurologische Komplexbehandlung nach den OPS-Codes 9-981 und 8-98b wegen zu weiter Transportentfernung (kein Einhalten der 30-Minuten-Grenze) waren mit den Klarstellungen des DIMDI vom 03.12.2018 die Grundlage entzogen. Soweit ersichtlich haben sich die Mehrzahl der Krankenhäuser im Interesse einer schnellen Erledigung der Verfahren den Erlegungserklärungen angeschlossen.

Allerdings stellt sich die Frage, wer nun die nicht unerheblichen Verfahrenskosten der Klagewelle tragen wird.Nach den gemeinsamen Empfehlungen aus dem Krisengespräch im Bundesministerium für Gesundheit sollten die Akteure in den gerichtlichen Verfahren darauf verzichten, gegenseitig Verfahrenskosten geltend zu machen. Dass diese Empfehlung äußerst optimistisch war, zeigt sich nun in einigen Verfahren, in denen die Krankenkassen zwar die Erledigung erklären, gleichzeitig aber beantragen, die Verfahrenskosten den Krankenhäusern aufzuerlegen.

Dies betrifft sogar Verfahren, in denen die Krankenkassen Krankenhäuser verklagt haben, die selbst nach der überholten Rechtsprechung des BSG vom 19.06.2018 (- B 1 KR 39/17 R -), die Kriterien für die halbstündige Transportentfernung eingehalten hätten. Diese Krankenhäuser waren von den Krankenkassen offenbar nur deshalb Ende 2018 verklagt worden, weil die Krankenkassen aufgrund des immensen Zeitdrucks auf jedwede inhaltliche Prüfung der Klagefälle verzichtet haben. Dieser Umstand wird aber schwerlich dazuführen können, dass die Krankenhäuser nun die Kosten der Klagewelle zu tragen haben.

Vielmehr ist auch unter Berücksichtigung der geänderten Rechtslage zu berücksichtigen, dass die Klagen kaum Aussichten auf Erfolg hatten und die Erledigungserklärungen letztlich verdeckte Klagerücknahmen darstellen. Im Rahmen der Ermessensausübung nach § 197a SGG iVm. § 161 Abs. 2 VwGO sind daher nach nach unserer Auffassung in der Regel den Krankenkassen auch die Verfahrenskosten aufzuerlegen. Wie die Sozialgerichte diese Frage entscheiden werden, bleibt aber abzuwarten.

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