Beiträge von Dr. Florian Wölk

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Von unverschämten Anwälten und befangenen Sachverständigen

Die Auseinandersetzungen zwischen den Parteien und den vom Gericht beauftragten Sachverständigen werden oft hart geführt. Dass sich auch gerichtliche Sachverständige von den Parteien und ihren Prozessbevollmächtigten nicht alles gefallen lassen müssen und auf „scharfe Angriffe“ auch deutlich reagieren dürfen, ist in der Rechtsprechung anerkannt (vgl. nur OLG München, Beschluss vom 20.02.2007 – 1 W 885/07 -). Schließlich soll es auch den Prozessbevollmächtigten nicht gelingen durch unsachliche Überspitzungen eventuell unliebsame Sachverständige in die Befangenheit zu treiben.

Ärztliche Sachverständige sind daher gut beraten, sich sachlich mit den Einwendungen gegen ihr Gutachten auseinandersetzen, denn auch die Grenze zur unangemessenen Reaktion auf „scharfe Angriffe“ ist schnell überschritten (vgl. dazu etwa OLG Köln, Beschluss vom 03.12.2012 – 17 W 141/12 –). Dass diese Gratwanderung oft schwierig ist, wenn sich ärztliche Sachverständige in ihrer persönlichen Kompetenz angegriffen fühlen, zeigt ein aktueller Beschluss des Landgerichts München vom 03.05.2017 (- 13 T 5166/17 -). Weiter lesen

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Haftung bei neuen Behandlungsmethoden

Die Haftung des Arztes bei der Anwendung neuer Behandlungsmethoden hat auch in der Vergangenheit immer wieder zur Frage der Legitimität von Heilversuchen und dem Einsatz alternativer Behandlungsmethoden geführt.

In einer aktuellen Entscheidung hat der Bundesgerichtshof vom 30.05.2017 (– VI ZR 203/16 –) noch einmal klargestellt, dass die Anwendung von nicht allgemein anerkannten Therapieformen rechtlich grundsätzlich erlaubt ist (so bereits BGH, Urteile vom 13.06.2006 – VI ZR 323/04 -„Robodoc“ und vom 22.05.2007 – VI ZR 35/06 – „Racz-Katheder“). Weiter lesen

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Patientenschutz und Konkurrentenklagen – Behandlerwechsel ist zumutbar!

Mit zunehmenden Wettbewerbsdruck steigt auch die Zahl von Konkurrentenklagen im vertragsärztlichen System. Im Bereich der Ermächtigung nach § 116 SGB V oder anderer befristeter Statusakte wird bei Beanspruchung einer Verlängerung des Statusaktes von Seiten der Antragsteller gegenüber den Zulassungsgremien oft auch mit den Interessen der behandelten Patienten argumentiert, denen bei Auslaufen der Genehmigung ein unzumutbarer Patientenwechsel drohe. Weiter lesen

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Scheinselbständige Honorarärzte im Krankenhaus?

Schon mit der Entscheidung des Bundesgerichtshofs zur Reichweite des § 17 Abs. 3 KHEntgG vom 16.10.2014 (- III ZR 85/14 -) wurde das Ende der Honorararzttätigkeit im Krankenhaus behauptet. Für die Beschäftigung von niedergelassenen Vertragsärzten im Krankenhaus entstanden durch die Schaffung des § 299a StGB neue Probleme.

Diese änderten allerdings nichts daran, dass gerade für die Überbrückung von personellen Engpässen viele Krankenhäuser auf die vorübergebende Tätigkeit von ärztlichen Entlastungskräften angewiesen sind, die oft nur freiberuflich tätig sein wollen.

Dieses Beschäftigungsmodell von Honorarärzten wird angesichts der jüngsten Rechtsprechung mehrerer Landessozialgerichte unter dem Stichwort der „Scheinselbstständigkeit“ zu einem erheblichen rechtlichen Risiko für die Krankenhäuser (vgl. etwa Landessozialgericht Berlin-Brandenburg, Urteil vom 07.07.2017 – L 1 KR 101/14 –; Hessisches Landessozialgericht, Urteil vom 16.05.2017 – L 1 KR 551/16 –; LSG Niedersachsen-Bremen, Urteil vom 05.04.2017 – L 2 R 385/16 –; differenzierend Landessozialgericht Baden-Württemberg, Urteil vom 23.05.2017 – L 11 R 771/15 –). Weiter lesen

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Vertrauensschutz bei gezahlten Aufwandspauschalen – keine Rückforderung durch Krankenkassen

Der Streit um die Aufwandspauschale nimmt auch nach der fragwürdigen jüngsten Entscheidung des Bundessozialgerichts vom 23.05.2017 (- B 1 KR 28/16 R -) kein Ende. Das BSG hatte erneut die Anwendbarkeit des § 275 Abs. 1c Satz 3 SGB V auf die sog. „Prüfung auf sachlich-rechnerische Richtigkeit“ sowie eine Rückwirkung der gesetzgeberischen Klarstellung in § 275 Abs. 1c Satz 4 SGB V verneint.
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Rechtzeitige Aufklärung über Vertretung des Wahlarztes

Die Vereinbarung einer Vertretung des Wahlarztes bei einer vorhersehbaren Verhinderung des Wahlarztes ist voraussetzungsvoll und bereitet der Praxis in vielen Krankenhäusern Probleme. Dabei zeigen jüngste Auseinandersetzungen mit privaten Krankenversicherungen, dass diese verstärkt die Wirksamkeit solch individueller Zusatzvereinbarungen zur Wahlleistungsvereinbarung kritisch hinterfragen. Weiter lesen