Nicht nur danebenstehen – Haftung bei wahlärztlichen Leistungen!

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Die Haftung bei wahlärztlichen Leistungen ist durch die Rechtsprechung des BGH zu einer erheblichen Haftungsfalle geworden, wie eine aktuelle Entscheidung des OLG Hamm vom 15.12.2017 (– I-26 U 74/17 –) zeigt.

Hintergrund der Entscheidung war die Durchführung einer Koloskopie, bei welcher der zuständige Wahlarzt „lediglich“ die Anästhesie übernahm und die Durchführung des Eingriffs einem anderen Arzt überließ. Das OLG Hamm nahm daher eine vollumfängliche Haftung des verklagten Wahlarztes an, weil eine wirksame Einwilligung des Patienten in diesen Eingriff nicht vorgelegen habe.

Das OLG Hamm argumentiert dazu in Übereinstimmung mit dem BGH, dass der Patient einen Wahlleistungsvertrag im Vertrauen auf die besonderen Erfahrungen und die herausgehobene medizinische Kompetenz des von ihm ausgewählten Arztes abschließt, die er sich in Sorge um seine Gesundheit gegen Entrichtung eines zusätzlichen Honorars für die Heilbehandlung sichern will. Demzufolge muss der Wahlarzt die seine Disziplin prägende Kernleistung persönlich und eigenhändig erbringen. Insbesondere muss der als Wahlarzt verpflichtete Chirurg die geschuldete Operation grundsätzlich selbst durchführen, sofern er mit dem Patienten nicht eine Ausführung seiner Kernleistungen durch einen Stellvertreter wirksam vereinbart hat (vgl. dazu BGH, Urteil vom 11.05.2010 – VI ZR 252/08 –).

Aus dem Selbstbestimmungsrecht des Patienten leiten sich auch nach dem BGH konkrete Verhaltenspflichten des Arztes ab, die ihn nicht nur zur Sorgfalt bei der Behandlung des Patienten verpflichten, sondern auch dazu, sich dessen Einwilligung in diese Maßnahmen zu versichern. Erklärt der Patient in Ausübung seines Selbstbestimmungsrechts, er wolle sich nur von einem bestimmten Arzt operieren lassen, darf ein anderer Arzt nach dem BGH den Eingriff nicht vornehmen. Ist ein Eingriff durch einen bestimmten Arzt, regelmäßig den Chefarzt, vereinbart oder konkret zugesagt, muss der Patient rechtzeitig aufgeklärt werden und zustimmen, wenn ein anderer Arzt an seine Stelle treten soll. Fehlt die wirksame Einwilligung in die Vornahme des Eingriffs, ist der in der ärztlichen Heilbehandlung liegende Eingriff in die körperliche Integrität rechtswidrig (vgl. BGH, Urteil vom 19.07.2016 – VI ZR 75/15 –).

Die Rechtsprechung macht mehr als deutlich, dass es nicht nur vergütungsrechtlich sondern auch haftungsrechtlich die Übertragung des Eingriffs auf einen anderen Arzt für den Wahlarzt ein erhebliches Risiko darstellt. Haftungs- als auch vergütungsrechtlich ist bei der Verhinderung des Wahlarztes zwingend die Aufklärung des Patienten so zu organisieren, dass seine Einwilligung noch sichergestellt werden kann, was in der Praxis erhebliche Anforderungen an die Organisation der Aufklärung stellt. Hier lauern erhebliche Haftungsfallen für den Wahlarzt.

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