Begrenzung des Steigerungsfaktors durch Abrechnungsempfehlungen zur IMRT?

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Für viele betroffenen Patienten besteht mittlerweile erfreulicherweise Klarheit darüber, dass die Abrechnung der intensitätsmodulierten Strahlentherapie (IMRT) durch die analoge Anwendung der GOÄ-Ziffer 5855 pro Fraktion nach § 6 Abs. 2 GOÄ nicht zu beanstanden ist.

Nach dem Beschluss des OLG Celle vom 15.07.2019 (- 8 U 83/19 -) hat auch die Landeskrankenhilfe V.V.a.G. als letzte private Krankenversicherung offenbar ihre Erstattungspraxis dahingehend geändert, dass die analoge Abrechnung der GOÄ-Ziffer 5855 nun anerkannt wird.

Allerdings zeichnen sich neue Abrechnungsstreitigkeiten zur IMRT ab, weil der Bundesverband Deutscher Strahlentherapeuten e.V. (BVDST e.V.) mit dem PKV-Verband sich nunmehr auf eine Abrechnung der GOÄ-Ziffer 5855 pro Fraktion zu einem einheitlichen Steigerungsfaktor von 1,3 geeignet haben soll und die privaten Krankenversicherungen die Erstattung von Rechnungen mit höheren Steigerungsfaktoren verweigern.

Rechtlich und sachlich nachzuvollziehen ist dies insbesondere für die hochspezialisierten radioonkologischen Zentren an Krankenhäusern nicht, die insbesondere komplexe Tumorerkrankungen behandeln, die oft einen deutlich höheren Behandlungsaufwand erfordern, als eine durchschnittliche IMRT-Bestrahlung. Warum die nach der § 5 Abs. 2 und 3 GOÄ mögliche Abrechnung eines Steigerungsfaktors von bis zu 2,5 für komplexe und aufwendige Behandlungsfälle durch die Vereinbarung zweier Vereine ausgeschlossen sein soll, erschießt sich nicht, denn schließlich haben weder der BVDST e.V. noch der PKV Verband die Befugnis, die rechtlich zwingenden Vorgaben der GOÄ für die Abrechnung ärztlicher Leistungen außer Kraft zu setzen.

Warum der BVDST e.V. an seine Mitglieder überhaupt eine Empfehlung herausgibt, die letztlich auf eine unzulässige Pauschalabrechnung einer ärztlichen Leistung hinausläuft, ist unverständlich, so dass insbesondere seitens der Krankenhäuser der Widerstand gegen diese Abrechnungsempfehlung verständlich ist.

Rechtlich ist dabei noch einmal klarzustellen, dass auch nach der Rechtsprechung des BGH (vgl. BGH, Urteil vom 08.11.2007 – III ZR 54/07 –) der Arzt ohne Ermessensfehler bereits Leistungen durchschnittlicher Schwierigkeit mit dem jeweiligen Höchstsatz der Regelspanne abrechnen kann, so dass bei strahlentherapeutischen Leistungen ohne Weiteres sogar der 1,8fache Steigerungsfaktor zulässig ist. Hiervon ausgehend könnten auch nach dem OLG Celle die ersten 30 Fraktionen einer IMRT jeweils mit dem 1,8-fachen Gebührensatz abgerechnet werden (OLG Celle, Beschluss vom 15.07.2019 – 8 U 83/19 –).

Daran können auch die aktuellen gebührenrechtlichen Meinungsäußerungen des BVDST e.V. und des PKV-Verbandes nichts ändern.

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