Vergütung bei Leistungen in externer Wahlarztkette

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Von den Kostenträgern wird im Rahmen der wahlärztlichen Behandlung von privat versicherten Patienten der Vergütungsanspruch von externen Ärzten gerne mit dem Argument verweigert, dass es sich bei diesen Behandlungen eigentlich um allgemeine Krankenhausleistungen nach § 2 KHEntgG handele, wenn die externe Behandlung im Rahmen der Wahlarztkette ein Fachgebiet betreffe, für welches das Krankenhaus keine Abteilung mehr vorhalte bzw. dieses Leistungsangebot an eine externe Praxis ausgelagert habe.

So hatte das Landgericht Stade in einer Entscheidung vom 20.05.2015 (- 4 S 45/14 -) eine wahlärztliche Leistung in einer radiologischen Praxis verneint, welche aufgrund eines Kooperationsvertrages eng mit dem Krankenhaus zusammengearbeitet hatte.In einer Entscheidung vom 12.09.2019 (- 8 U 140/17 -) hat das Oberlandesgericht Düsseldorf dazu aber eine andere Auffassung vertreten und klargestellt, dass § 2 Abs. 2 Satz 2 Nr. 2 KHEntgG der Abrechnungsfähigkeit wahlärztlicher Leistungen nach § 17 Abs. 3 Satz 1 KHEntgG nicht entgegen stehe.

Der sich aus § 2 Abs. 2 Satz 2 Nr. 2 KHEntgG ergebende Ausschluss des Vergütungsanspruchs für vom Krankenhaus veranlasste Leistungen Dritter gilt nämlich nach Ansicht der Richter in Düsseldorf dann nicht, wenn es sich um wahlärztliche Leistungen handelt, wobei die Abrechnung von Leistungen Dritter in den Fällen des § 17 Abs. 3 Satz 1 KHEntgG veranlasserbezogen beurteilt wird und kraft dieser Regelung nicht den allgemeinen Krankenhausleistungen zugerechnet werden kann. Dem im Bedarfsfall vom zuständigen Wahlarzt hinzugezogenen Arzt steht aufgrund der Wahlarztvereinbarung dann auch ein Honoraranspruch direkt gegen den Patienten zu.

Nach dem OLG Düsseldorf gilt, dass die Wahlarztbehandlung im Rahmen der Wahleistungsvereinbarung nicht zu den allgemeinen Krankenhausleistungen zählt, auch die durch einen Wahlarzt im Rahmen der wahlärztlichen Behandlung veranlasste Behandlung durch einen Arzt oder eine ärztlich geleitete Einrichtung außerhalb des Krankenhauses nicht zu den allgemeinen Krankenhausleistungen. Der Patient hat dann nicht eine allgemeine Krankenhausbehandlung in Anspruch genommen, sondern eine Wahlarztvereinbarung getroffen, also eine  besondere Erfahrung und herausgehobene Kompetenz des Wahlarztes „hinzugekauft“ einschließlich der von eben diesen herausgehobenen Ärzten veranlassten Leistungen von Ärzten und ärztlich geleiteten Einrichtungen außerhalb des Krankenhauses. Die Abrechnungsfähigkeit der externen Leistungen richtet sich dann ausschließlich nach § 17 Abs. 3 Satz 1 KHEntgG.

Der Entscheidung ist zuzustimmen, weil sie auf das einzig verlässliche Kriterium der Unterscheidung von wahlärztlicher Leistung und allgemeiner Krankenhausleistung abstellt. Entscheidend für die wahlärztliche Behandlung ist letztlich, wer die externe Behandlung veranlasst hat. Allein dieses Kriterium entscheidet darüber, wie die Leistung des externen Behandlers zu bewerten ist, wobei die Rahmenbedingungen der Behandlung auch in einem eventuellen Kooperationsvertrag zwischen Krankenhaus und externer Einrichtung, die gesetzlich geregelte externe Wahlarztkette nach § 17 Abs. 3 Satz 1 KHEntgG nicht außer Kraft setzen können, was letztlich Konsequenz aus der vom Patienten abgeschlossenen Wahlleistungsvereinbarung ist.

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