Rubrik: Abrechnungsprüfung

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Vertrauensschutz gilt auch für Krankenhäuser

Derzeit sind einige Krankenkassen nach wie vor der Auffassung, dass sie auf der Grundlage der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts zur Prüfung von krankenhausrechnungen auf die sog. sachlich-rechnerische Richtigkeit (vgl. nur BSG, Urteil vom 25.10.2016 – B 1 KR 22/16 R –), bei denen auch bei erfolgloser Prüfung kein Anspruch auf Aufwandspauschale entstehe, bereits gezahlte Aufwandspauschalen zurückfordern könnten. In einer Vielzahl von Fällen kommt zu einer Aufrechnung der Krankenkassen mit unstreitigen Vergütungsansprüchen der Krankenhäuser.

Dieser Praxis ist nun auch das Sozialgericht Osnabrück mit der Entscheidung vom 04.09.2017 (– S 34 KR 720/16 –) entgegengetreten und hat den Rückzahlungsanspruch der Krankenkasse verneint. Weiter lesen

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Vorsicht bei fleißigen Weiterbildungsassistenten – Regressgefahr!

Für Vertragsärzte kann die Beschäftigung eines Weiterbildungsassistenten zur Regressgefahr werden, wenn durch den Weiterbildungsassistenten ein übergroßer Praxisumfang entsteht. § 32 Abs. 3 Ärzte-ZV verbietet die Beschäftigung eines Weiterbildungsassistenten zur Herbeiführung einer Vergrößerung der Kassenarztpraxis oder der Aufrechterhaltung eines übergroßen Praxisumfangs. Weiter lesen

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Die Abrechnung von Komplexpauschalen – Welche Daten sind erforderlich?

Krankenhäusern sehen sich verstärkt Einwänden der Krankenkassen ausgesetzt, dass die Abrechnung von Komplexpauschalen nach dem OPS-Katalog nicht fällig wäre, weil es an der Übermittlung der nach § 301 SGB V notwendigen Daten fehle.

Diese Strategie der Krankenkassen geht auf die fragwürdige Rechtsprechung des Bundessozialgerichts zur Übermittlung der Daten über die Rehabilitationsbehandlungen im Rahmen der geriatrischen Komplexbehandlung nach § 301 Abs. 1 Nr. 8 SGB V (vgl. BSG, Urteil vom 14.10.2014 – B 1 KR 26/13 R –) zurück. Weiter lesen

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Vertrauensschutz bei gezahlten Aufwandspauschalen – keine Rückforderung durch Krankenkassen

Der Streit um die Aufwandspauschale nimmt auch nach der fragwürdigen jüngsten Entscheidung des Bundessozialgerichts vom 23.05.2017 (- B 1 KR 28/16 R -) kein Ende. Das BSG hatte erneut die Anwendbarkeit des § 275 Abs. 1c Satz 3 SGB V auf die sog. „Prüfung auf sachlich-rechnerische Richtigkeit“ sowie eine Rückwirkung der gesetzgeberischen Klarstellung in § 275 Abs. 1c Satz 4 SGB V verneint.
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Pflicht zur Beurlaubung bei Zweitmeinung

Das BSG setzt seine Rechtsprechung zur Verpflichtung der Krankenhäuser zur Planung einer wirtschaftlichen Krankenhausbehandlung fort.

In der Entscheidung vom 28.03.2017 (- B 1 KR 29/16 R -) kommt das BSG zu dem Ergebnis, dass ein Krankenhaus rechtlich zur Beurlaubung eines Patienten verpflichtet ist, wenn sich dieser über die weiter geplante stationäre Behandlung eine ärztliche Zweitmeinung einholen will. Soweit landesvertragliche Verpflichtungen nach § 112 SGB V eine solche Beurlaubung nicht zulassen, sind sie wegen des Verstoßes gegen das höherrangige Bundesrecht nichtig. Weiter lesen