In mehreren durch uns betreuten Verfahren über Forderungen von Krankenhausträgern aus der stationären Behandlung von gesetzlich versicherten Patienten hatte die betroffene Krankenkasse den Vergütungsanspruch nach Vorliegens eines positiven Gutachtens Weiter lesen
Das Bundessozialgericht (BSG) hatte in dem Urteil vom 23.06.2015 (Az.: B 1 KR 21/4 R) darüber zu entscheiden, ob einem unter 60jährigen Patienten eine geriatrische frührehabilitative Komplexbehandlung zuteilwerden kann.
In dem der Entscheidung zugrundeliegenden Fall hatte das behandelnde Krankenhaus eine 57jährige mit Schlageanfall behandelt und unter anderem die OPS 8-550.1 abgerechnet. Weiter lesen
Gegenstand verschiedener von uns geführter Verfahren war und ist die Abrechnungsfähigkeit der geriatrischen frührehabilitativen Komplexbehandlung (OPS-Ziffer 8-550) durch Krankenhäuser, die zwar die Mindeststandards der OPS erfüllen, jedoch nicht über eine geriatrische Fachabteilung verfügen.
In diesen Verfahren wurde seitens der beklagten Krankenkassen eingewandt, dass eine geriatrische frührehabilitative Komplexbehandlung ausschließlich in einer geriatrischen Weiter lesen
Glücklicherweise hat der Gesetzgeber durch das GKV-Versorgungsstärkungsgesetz vom 16.07.2015 zum 01.01.2016 ein weiteres Problem bei Abrechnungsstreitigkeiten zwischen gesetzlichen Krankenkassen und Krankenhäusern erledigt.
Mit Ziel die Sozialgerichte zu entlasten hatte der Gesetzgeber in § 17c Abs. 4 KHG für sog. Bagatellverfahren Weiter lesen
Die gesetzlichen Krankenkassen verweigern nach Abschluss erfolgloser MDK-Prüfungsverfahren nach wie vor noch die Zahlung der 300,00 €-Aufwandspauschale nach § 275 Abs. 1 c Satz 3 SGB V.
Auch gegenüber durch unsere Kanzlei vertretenen Krankenhausträgern wird gegen den gesetzlichen Anspruch unter Hinweis auf des Rechtsprechung des 1. Senates des BSG Weiter lesen
Das BSG hat mit einer Grundsatzentscheidung vom 08.10.2014 für Klarheit über die Zulässigkeit von sog. Bagatellklagen nach § 17c Abs. 4b Satz 3 KHG geschaffen (BSG, Urt. v. 08.10.2014 – B 3 KR 7/14 R -). Weiter lesen
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