Aufgrund jüngerer Rechtsprechung wurde in der Praxis erneut die grundlegende Frage diskutiert, ob für ärztliche Leistungen, die durch eine juristische Person durch angestellte Ärzte erbracht werden, die GOÄ gilt, weil diese ausdrücklich nur für Ärzte gelte. Insbesondere das OLG Frankfurt hatte die Bindungswirkung der GOÄ in zwei jüngeren Entscheidungen mit wenig überzeugender Begründung verneint (vgl. dazu OLG Frankfurt am Main, Urteile vom 09.11.2023 – 6 U 82/23 – und 21.09.2023 – 6 W 69/23 –).
Der BGH hat in einer aktuellen Entscheidung vom 04.04.2024 (- III ZR 38/23 -) klargestellt, dass die GOÄ auch für ärztliche Leistungen gilt, die von angestellten Ärzten einer juristischen Person erbracht werden und abweichende Pauschalpreisvereinbarungen aufgrund eines Verstoßes gegen § 125 BGB bzw. § 134 BGB nichtig wären. Streitgegenständlich war die Abrechnung einer radioonkologischen Behandlung (sog. Cyberknife-Verfahren), das nicht Gegenstand des Leistungskatalogs der gesetzlichen Krankenversicherung ist und daher auch gegenüber gesetzlich versicherten Patienten üblicherweise nach Analogtatbeständen gem. § 6 Abs. 2 GOÄ abgerechnet wird. Die vereinbarte Pauschalvergütung beruhte offenbar auf Rahmenvereinbarungen mit den Kostenträgern, die aber die Krankenkasse des auf Rückzahlung klagenden Patienten nicht beigetreten war, Weiter lesen
In einer Vielzahl von Verfahren war umstritten, ob die Krankenkassen die Aufschlagszahlung als Gegenstück zur Aufwandspauschale nach § 275c Abs. 3 SGB V vor dem 01.01.2022 geltend machen durften.
Das BSG hat dazu in der Entscheidung vom 19.10.2023 (- B 1 KR 8/23 -) für Klarheit gesorgt und klargestellt, dass das tatbestandsmerkmal ab dem Jahr 2022 nicht an das Datum der leistungsrechtlichen Entscheidung, sondern an den Zeitpunkt der Einleitung der Rechnungsprüfung anknüpft und die Aufzahlungszahlung daher erst für Prüfungen verlangt werden kann, die ab dem 01.01.2022 eingeleitet worden sind. Die Entscheidung liegt bisher nur als Terminsbericht vor. Weiter lesen
Einige Krankenkassen hatten in der Vergangenheit für erfolglos durchgeführte Prüfungen auf sachlich-rechtliche Richtigkeit Aufwandsentschädigungen an die Krankenhäuser gezahlt. Ein entsprechender Zahlungsanspruch bestand aber vor der Gleichstellung der Prüfverfahren durch den Gesetzgeber nicht, so dass den Krankenhäusern entsprechende Erstattungsansprüche zustanden. Diese haben einige Krankenkassen im Wege der Aufrechnung mit Vergütungsforderungen der Krankenhäuser geltend gemacht, wobei sich die Frage ergab, ob diese Aufrechnung nicht gegen das Aufrechnungsverbot nach § 325 SGB V aF verstieß (vgl. § 109 Abs. 6 SGB V). Zusätzlich bestand das Problem der Verjährung solcher Erstattungsansprüche.
Diese Ansicht der Krankenhäuser hat das BSG in der aktuellen Entscheidung vom 12.12.2023 (- B 1 KR 32/22 R -) eine Absage erteilt, wobei insbesondere die Ausführungen zur Verjährung des Anspruches auf Zahlung der Aufwandspauschale interessant und für die Praxis von erheblicher Bedeutung sind. Die Entscheidung liegt bisher nur als Terminsbericht vor. Weiter lesen
Das BSG hat in einer Entscheidung vom 29.08.2023 (- B 1 KR 18/22 R -) noch einmal klargestellt, dass eine Verlegung eines Versicherten in ein anderes Krankenhaus bedarf es eines sachlichen Grundes, den das Krankenhaus im Streitfall darzulegen und gegebenenfalls zu beweisen hat, es sei denn, die Verlegung verursacht der Krankenkasse keine Mehrkosten (so bereits BSG, Urteil vom 07.03.2023 – B 1 KR 4/22 R –). Weiter lesen
Die Abrechnung von radioonkologischen Behandlungen gegenüber Privatpatienten nach den Vorschritten der GOÄ bereitet in der Praxis immer noch erhebliche Probleme.
Auch wenn eine Vielzahl von gerichtlichen Entscheidungen die Bindungswirkung der aktuellen Abrechnungsempfehlungen des Bundesverbandes Deutscher Strahlentherapeuten e.V. zu einem begrenzten Steigerungssatz von 1,3 nach § 5 GOÄ mittlerweile verneint haben und auch deutlich höhere Steigerungssätzen bestätigt haben, kürzen die privaten Krankenversicherungen nach wie vor die Erstattungen an ihre Versicherten. Dies geschieht offenbar mit dem Kalkül, dass die oft schwerstkranken Versicherten diese Leistungen nicht einklagen oder die Leistungserbringer auf die Beitreibung der offenen Forderungen gegenüber den Patienten mit Rücksicht auf ihre Erkrankung verzichten. Dadurch werden eine Vielzahl von Patienten bzw. deren Angehörigen in vermeidbare gerichtliche Auseinandersetzungen gezwungen.
In einiger dieser Verfahren haben die privaten Krankenversicherungen nun eingewendet, dass die Leistungserbringer mit Blick auf die bekannten Auseinandersetzungen mit den Krankenversicherungen um die Abrechnung der radioonkologischen Leistungen auch eine besondere wirtschaftliche Aufklärungspflicht nach § 630c Abs. 3 BGB treffe.
Dieser Argumentation ist allerdings das AG Bonn in einer von unserer Kanzlei erstrittenen Entscheidung deutlich entgegengetreten (Urteil vom 31.08.2023 – 115 C 266/22 -). Weiter lesen
Die privaten Krankenversicherungen beanstanden nach wie vor in einer Vielzahl von Fällen, die Abrechnung von wahlärztlichen Leistungen, wenn eine Vertretung des Wahlarztes mit den Patienten vereinbart worden ist.
Hintergrund der aktuellen Diskussionen ist insbesondere die pauschale Vermutung der Kostenträger, dass durch die Vertretervereinbarungen dem Patienten letztlich eine „Behandlung nach Dienstplan“ als wahlärztliche Leistung verkauft wird, auch wenn der Patient im Vorfeld über die Vertretung nach den Vorgaben der BGH-Rechtsprechung aufgeklärt worden ist, allerdings der Grund der Verhinderung des Wahlarztes nicht angegeben wurde. Hier vertreten die Kostenträger nach wie vor die Auffassung, dass eine Vertretung nach der grundlegenden Entscheidung des BGH vom 20.12.2007 (- III ZR 344/07 -) immer eine Verhinderung des Wahlarztes im Sinne einer Abwesenheit voraussetze.
In einer von unserer Kanzlei erstrittenen Entscheidung hat das Pfälzische OLG in Zweibrücken mit einem Beschluss nach § 522 Abs. 2 ZPO vom 03.07.2023 (- 5 U 34/23 -) nun allerdings klargestellt, dass für die wirksame Vereinbarung einer Stellvertretung die Angabe des Grundes und die Dauer der Verhinderung nicht notwendig sei. Weiter lesen
In zahlreichen Abrechnungsstreitigkeiten wird bei dem Vorliegen von mehreren Diagnosen immer wieder darum gestritten, welche Diagnose als Hauptdiagnose zu kodieren ist.
Die DKR D002f gab dabei immer wieder Anlass zu Auseinandersetzungen, weil die Formulierung, welche Diagnose den stationären Aufenthalt veranlasst hat, je nach Kodierergebnis von den Krankenkassen unterschiedlich ausgelegt worden ist. Insbesondere wenn sich eine Diagnose erst im Verlauf der Behandlung ergab und zu einem deutlich höheren Ressourcenverbrauch führte, wurde oft vertreten, dass es sich dabei nicht um eine Hauptdiagnose handeln könne, weil diese bei Aufnahme ins Krankenhaus noch nicht vorgelegen habe.
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