Aktuell sind mehrere Verfahren anhängig, in denen Leistungserbringer nicht-ärztlicher Dialyseleistungen sich gegen die Erhebung von Verwaltungskosten durch die jeweiligen Kassenärztlichen Vereinigungen (KV) wehren. Anstoß der Auseinandersetzungen ist, dass die KV von den gemeinnützigen Organisationen in diesem Bereich Verwaltungskosten von 0,2 % des Honorars erhebt, währen nicht-gemeinnützige Leistungserbringer oft Verwaltungskosten von über 2 % zahlen.
Diese Praxis der KV hatte bereits das SG Saarland in einer Entscheidung vom 07.12.2022 (- S 2 KA 47/19 -) beanstandet. Auch in einer neuen Entscheidung des SG Stuttgart vom 19.12.2024 (- S 5 KA 4566/20 -) wird die derzeitige Praxis der KV als rechtswidrig beurteilt.
Die Auslegung der Anlage 9.1. zum Bundesmantelvertrag-Ärzte (BMV-Ä) hat die Praxis immer wieder vor erhebliche Probleme gestellt. Relativ beispiellos dürften aber die jahrelange rechtswidrige Genehmigungspraxis der Kassenärztlichen Vereinigung Saarland gewesen sein, nach der entgegen der eindeutigen Regelungen der Vorschriften der Anlage 9.1. BMV-Ä ein nephrologischer Versorgungsauftrag im Falle des Ausscheidens einer Mitgliedes einer Berufsausübungsgemeinschaft genauso wie die vertragsärztliche Zulassung verlegbar sein sollte. Die rechtswidrige Praxis der Kassenärztlichen Vereinigung Saarland hat über Jahre zu einer erheblichen Ausweitung der genehmigten Dialyseplätze und zur Neugründung von Dialysepraxen im Saarland geführt, obwohl die bestehenden Dialysepraxen seit Jahren nicht ausgelastet waren.
Die daraus resultierende Welle von Prozessen hat zu mehreren Entscheidungen des BSG geführt, an denen unsere Kanzlei beteiligt war und über die wir bereits berichtet hatten. Weiter lesen
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