Rubrik: GOÄ

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GOÄ gilt für alle!

Aufgrund jüngerer Rechtsprechung wurde in der Praxis erneut die grundlegende Frage diskutiert, ob für ärztliche Leistungen, die durch eine juristische Person durch angestellte Ärzte erbracht werden, die GOÄ gilt, weil diese ausdrücklich nur für Ärzte gelte. Insbesondere das OLG Frankfurt hatte die Bindungswirkung der GOÄ in zwei jüngeren Entscheidungen mit wenig überzeugender Begründung verneint (vgl. dazu OLG Frankfurt am Main, Urteile vom 09.11.2023 – 6 U 82/23 – und 21.09.2023 – 6 W 69/23 –).

Der BGH hat in einer aktuellen Entscheidung vom 04.04.2024 (- III ZR 38/23 -) klargestellt, dass die GOÄ auch für ärztliche Leistungen gilt, die von angestellten Ärzten einer juristischen Person erbracht werden und abweichende Pauschalpreisvereinbarungen aufgrund eines Verstoßes gegen § 125 BGB bzw. § 134 BGB nichtig wären. Streitgegenständlich war die Abrechnung einer radioonkologischen Behandlung (sog. Cyberknife-Verfahren), das nicht Gegenstand des Leistungskatalogs der gesetzlichen Krankenversicherung ist und daher auch gegenüber gesetzlich versicherten Patienten üblicherweise nach Analogtatbeständen gem. § 6 Abs. 2 GOÄ abgerechnet wird. Die vereinbarte Pauschalvergütung beruhte offenbar auf Rahmenvereinbarungen mit den Kostenträgern, die aber die Krankenkasse des auf Rückzahlung klagenden Patienten nicht beigetreten war, Weiter lesen

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Keine Bindungswirkung der GmbH an die GOÄ?

Nach wie vor ungeklärt, ist die Frage, ob eine MVZ-GmbH oder eine Ärzte-GmbH bei ihrer Preisgestaltung für die Erbringung ärztlicher Leistungen an die GOÄ gebunden ist. Allerdings wird bisher eine solche Bindungswirkung überwiegend bejaht.

In einer aktuellen wettbewerbsrechtlichen Entscheidung hat das OLG Frankfurt am Main (Beschluss vom 21.09.2023 – 6 W 69/23 -) mit einer relativ knappen Begründung, die Anwendung der GOÄ auf solche juristische Personen verneint. Weiter lesen

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Keine wirtschaftliche Aufklärungspflicht bei Streitigkeiten über Strahlentherapie

Die Abrechnung von radioonkologischen Behandlungen gegenüber Privatpatienten nach den Vorschritten der GOÄ bereitet in der Praxis immer noch erhebliche Probleme.

Auch wenn eine Vielzahl von gerichtlichen Entscheidungen die Bindungswirkung der aktuellen Abrechnungsempfehlungen des Bundesverbandes Deutscher Strahlentherapeuten e.V. zu einem begrenzten Steigerungssatz von 1,3 nach § 5 GOÄ mittlerweile verneint haben und auch deutlich höhere Steigerungssätzen bestätigt haben, kürzen die privaten Krankenversicherungen nach wie vor die Erstattungen an ihre Versicherten. Dies geschieht offenbar mit dem Kalkül, dass die oft schwerstkranken Versicherten diese Leistungen nicht einklagen oder die Leistungserbringer auf die Beitreibung der offenen Forderungen gegenüber den Patienten mit Rücksicht auf ihre Erkrankung verzichten. Dadurch werden eine Vielzahl von Patienten bzw. deren Angehörigen in vermeidbare gerichtliche Auseinandersetzungen gezwungen.

In einiger dieser Verfahren haben die privaten Krankenversicherungen nun eingewendet, dass die Leistungserbringer mit Blick auf die bekannten Auseinandersetzungen mit den Krankenversicherungen um die Abrechnung der radioonkologischen Leistungen auch eine besondere wirtschaftliche Aufklärungspflicht nach § 630c Abs. 3 BGB treffe.

Dieser Argumentation ist allerdings das AG Bonn in einer von unserer Kanzlei erstrittenen Entscheidung deutlich entgegengetreten (Urteil vom 31.08.2023 – 115 C 266/22 -). Weiter lesen

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IMRT-Abrechnung über den Steigerungssatz von 1,3 zulässig

Derzeit sind noch zahlreiche Verfahren über die Abrechnung der sog. Intensitätsmodulierten Strahlentherapie anhängig, weil immer noch viele Krankenversicherungen die Abrechnung der Behandlungen mit der GOÄ-Ziffer 5855 A nach § 6 Abs. 2 GOÄ nur zum 1,3fachen Steigerungssatz nach § 5 Abs. 2 und 3 GOÄ anerkennen.

Diese Abrechnungsbegrenzung beruht auf einer Abrechnungsempfehlung des Bundesverbandes Deutscher Strahlentherapeuten – BVDST  – e.V. in Abstimmung mit dem PKV-Verband e.V., ist aber für alle Beteiligten eine rechtlich unverbindliche Empfehlung. Dennoch wird diese Abrechnungsempfehlung seitens der privaten Krankenversicherungen als Instrument für zahlreiche Rechnungskürzungen verwendet.

Das Oberlandesgericht Karlsruhe hat nun in einem Beschluss vom 02.02.2023 (- 13 U 71/22 -) nach § 522 Abs. 2 ZPO eine Berufung eines durch die Krankenversicherung vertretenen Patienten zurückgewiesen,  nach dem das erstinstanzliche Urteil den Patienten zur vollständigen Zahlung der ärztlichen Rechnung verurteilt hatte (Landgericht Freiburg im Breisgau vom 23.03.2022 – 1 O 302/19 -). Weiter lesen

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Privatabrechnung der Protonentherapie durch Gerichte anerkannt

Leider ist für viele Patienten die Abrechnung moderner radioonkologischer Verfahren nach der GOÄ mit den privaten Krankenversicherungen nach wie vor mit erheblichen Problemen verbunden. Während die technischen Verfahren immer präziser und schonender werden, steigen auch leider die Kosten dieser Verfahren. Die enorm energieintensiven Techniken sind von vielen Einrichtungen kaum noch kostendeckend zu betreiben. Dennoch weigern sich viele private Krankenversicherungen immer noch die erheblichen technischen Fortschritte in der Radioonkologie auch bei der Vergütung nach der veralteten GOÄ von 1996 nachzuvollziehen. Dies gilt auch für die hochaufwendigen Verfahren der Protonentherapie, die aufgrund der erheblichen Kosten nur in wenigen radioonkologischen Zentren in Deutschland überhaupt angeboten wird. Obwohl niemand den erheblichen technischen und personellen Aufwand dieser Verfahren bestreiten kann, verweigern viele private Krankenversicherungen immer noch die praktizierte Abrechnung, nach welcher die Bestrahlung mit dem doppelten Ansatz der GOÄ-Ziffer 5855 A nach § 6 Abs. 2 GOÄ pro Fraktion (Bestrahlungssitzung) abgerechnet wird, obwohl der einfache Ansatz der GOÄ-Ziffer 5855 für die deutlich weniger aufwendige IMRT-Bestrahlung mittlerweile anerkannt ist.

Zwei aktuelle Urteile können die betroffenen, oft schwerstkranken Patienten aber Hoffnung machen. So hat das LG Bochum mit der Entscheidung vom 24.08.2022 (- I-6 O 05/20 -) sowie das LG Stuttgart mit Urteil vom 30.12.2022 (- 16 O 432/20 -) die Abrechnung der Protonentherapie mit dem zweifachen Ansatz der GOÄ-Ziffer 5855 A bestätigt und dabei insbesondere auf die erheblichen Investitions- und Unterhaltskosten der Protonentherapie hingewiesen. Weiter lesen

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Beweispflicht für die Durchführung der Behandlung ohne Dokumentation?

Teilweise führen Vergütungsrechtsstreitigkeiten über die ärztliche Honorare in groteske Situationen, wie eine Entscheidung des Landgerichts Frankenthal vom 14.12.2022 (- 2 S 46/22 -) zeigt. Streitgegenständlich war der Vergütungsanspruch für eine ambulante privatärztliche Behandlung eines Patienten in einem großen Universitätsklinikum, in deren Verlauf auf mehrere CT-Aufnahmen gemacht worden sind. Der Patient hatte schlicht bestritten, dass die Behandlung durchgeführt worden seien und er sich an den betreffenden Tagen im Krankenhaus überhaupt aufgehalten habe. Bzgl. der vorgelegten Dokumentation hat der Patient auf die Möglichkeit einer Verwechselung hingewiesen. Weiter lesen

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Beschränkung des Steigerungssatzes bei IMRT durch die Beihilfe

Die Abrechnung radioonkologischer IMRT-Behandlungen nach der GOÄ bleibt leider ein Thema, dass die Gericht nach wie vor beschäftigt.

Nach dem mehr und mehr Zivilgerichte die Rechnungskürzungen der privaten Krankenversicherungen bei der IMRT unter Hinweis auf die rechtswidrigen Abrechnungsempfehlungen des Bundesverbandes Deutscher Strahlentherapeuten e.V. ablehnen, ist leider aktuell festzustellen, dass die Begrenzungen der Abrechnung eines fixen Steigerungsfaktors von 1,3 nun auch von einigen Beihilfestellen übernommen werden, was zu weiteren Konflikten führt. Denn auch im Bereich der Beihilfe findet sich für eine solche Abrechnungsbegrenzung jenseits der Vorgaben des § 5 GOÄ keine rechtliche Grundlage.

Darauf hatte auch das Verwaltungsgericht Köln in einer Entscheidung vom 08.04.2021 (- 3 K 6712/19 -) hingewiesen. Weiter lesen